{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-06-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_25-531--25-616_2026-06-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1112&type=1563347022&cHash=216ec63011a4b0c53eefde0b7a444366", "Checksum": "fee5bda4b4bd90685698b5af44473345"}, "Scrapedate": "2026-08-24", "Scrapetime": "03:03:08", "Num": ["25-531, 25-616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 16.06.2026 25-531, 25-616"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 16.06.2026 25-531, 25-616"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 16.06.2026 25-531, 25-616"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allg. Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Eine vor rund 28 Jahren erstellte Blocksteinmauer zwischen zwei privaten Grundst\u00fccken war bereits vor Jahren zweimal vom Verwaltungsgericht als baurechtswidrig beurteilt worden. Gleichzeitig hatte das Verwaltungsgericht verlangt, dass die Baubeh\u00f6rde die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands anzuordnen habe; beide Urteile waren vom Bundesgericht best\u00e4tigt worden. Weil die zust\u00e4ndige Baubeh\u00f6rde als befangen erschien, wurde die verlangte Wiederherstellungsverf\u00fcgung durch eine vom Departement des Innern bestimmte Ersatzbeh\u00f6rde erlassen. Im anschliessenden Rekursverfahren wurde von den Mauereigent\u00fcmern geltend gemacht, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichtes und jene des Bundesgerichtes seien offensichtlich unrichtig, weshalb weder die Ersatzbeh\u00f6rde noch die Rekursinstanz an deren Dispositiv und die Erw\u00e4gungen gebunden seien. Das Bau- und Umweltdepartement kommt zum Ergebnis, dass vorliegend eine abgeurteilte Streitsache (res iudicata) vorliege, weshalb \u00fcber den gleichen Streitgegenstand grunds\u00e4tzlich kein neues Verfahren mehr in Gang gesetzt werden k\u00f6nne. Von dieser Bindungswirkung k\u00f6nnte zwar ganz ausnahmsweise abgewichen werden, wenn daraus ein in h\u00f6chstem Mass stossendes Ergebnis resultierte (Erw. 3.4). Wenn das Bundesgericht allerdings zweimal zur Auffassung gelange, das Verwaltungsgericht, habe nicht willk\u00fcrlich, weil \u00abnicht aktenwidrig\u00bb und nicht \u00aboffensichtlich unrichtig\u00bb entschieden, dann m\u00fcsse es damit sein Bewenden haben. Jedenfalls k\u00f6nne von einem in h\u00f6chstem Mass stossenden Ergebnis, dass von der Bindungswirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils befreien w\u00fcrde, bei einer solchen Konstellation keine Rede sein (Erw. 3.5.2). Abweisung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2244", "Zeit UTC": "24.08.2026 03:03:08", "Checksum": "55434ae857d3680af72f9163df34c476"}