{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-08-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_25-6353--25-6530_2026-08-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1140&type=1563347022&cHash=61c4b835775f751b5b93a033fff5247f", "Checksum": "bedb979ec832510b17a1a09efe4b7214"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "02:55:46", "Num": ["25-6353, 25-6530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 21.08.2026 25-6353, 25-6530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 21.08.2026 25-6353, 25-6530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 21.08.2026 25-6353, 25-6530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 60, 61 und 63 BauG, Art. 101 und 102 StrG, Der in Art. 101 Abs. 1 StrG normierte Strassenabstand erstreckt sich auch auf unterirdische Bauten. F\u00fcr die Strassenabstandsunterschreitung des geplanten Neubaus im Untergeschoss w\u00e4re somit zu pr\u00fcfen gewesen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden k\u00f6nnte (Erw. 4.2). Als \u00abgewachsener Boden\u00bb ist das Gel\u00e4nde zu verstehen, wie es nat\u00fcrlich entstanden ist. Ist aber der nat\u00fcrliche Terrainverlauf umstritten, sind daf\u00fcr Sachverhaltsabkl\u00e4rungen durch die Baubeh\u00f6rde unabdingbar. Dabei darf die Baubeh\u00f6rde den vom Geometer festgelegten Niveaupunkt nicht einfach ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen, sondern hat allenfalls mittels Sondierungen sowie anhand alten Baugesuchsakten oder Luftbilder eine selbst\u00e4ndige W\u00fcrdigung vorzunehmen (Erw. 5.3). Vorliegend hat sich die Vorinstanz trotz Anhaltspunkten, dass das Terrain ver\u00e4ndert worden ist, resp. Aufsch\u00fcttungen stattgefunden haben, einzig auf die Aufnahmen des bestehenden Terrains abgest\u00fctzt und keine weiteren Abkl\u00e4rungen vorgenommen (Erw. 5.4). Aus den Akten ergab sich weiter, dass die horizontale Lage des Niveaupunkts nicht anhand des Geb\u00e4udegrundrisses, welcher den gewachsenen Boden durchschneidet, festgelegt wurde (Erw. 5.8). Eine allf\u00e4llige Belastung eines Nachbargrundst\u00fccks mit einer Sichtzone ist mittels entsprechender Sichtzonenverf\u00fcgung zu sichern und mit der Baubewilligung zu koordinieren (Erw. 6.2). Gutheissung der Rekurse."}], "ScrapyJob": "446973/61/2296", "Zeit UTC": "15.10.2026 02:55:46", "Checksum": "10de113bde48f761fba78b6df644ed0f"}