{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2026-05-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_25-926_2026-05-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1108&type=1563347022&cHash=9163028b902f525a7dcc656ac15017b6", "Checksum": "38d9d0ae220c3ee9d2d9771fc3ee1291"}, "Scrapedate": "2026-08-24", "Scrapetime": "03:03:33", "Num": ["25-926"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-926"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-926"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement 13.05.2026 25-926"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbeh\u00f6rden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungsrecht, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 8a, 15, 25a RPG. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb der strittige Rahmennutzungsplan im Genehmigungszeitpunkt aufgrund der zwischenzeitlich eingetreten Fusion der kantonalen Richtplanung oder der Sachplanung des Bundes widersprechen soll (Erw. 3). Die wesentlichen Inhalte der Planung \u2013 namentlich Zielsetzung, Tragweite und Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen f\u00fcr den Betroffenen \u2013 waren hinreichend erkennbar, weshalb eine Geh\u00f6rsverletzung zu verneinen ist (Erw. 4). Mit RPG1 wollte der Gesetzgeber der Zersiedelung und dem Kulturlandverlust als dr\u00e4ngendsten Problemen der schweizerischen Raumentwicklung entgegentreten. Kernelemente der neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Begrenzung der Zersiedlung sind die Bestimmungen zum Richtplaninhalt im Bereich Siedlung und den Bauzonen. Soweit die Rekurrentin geltend macht, es fehle an einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage f\u00fcr die vorliegend strittige Auszonung, ist sie nicht zu h\u00f6ren (Erw. 5). Das fragliche un\u00fcberbaute Grundst\u00fcck ist mit 7'400 m2 eher gross, mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr nicht gut erschlossen und bedarf zur \u00dcberbauung noch einer weitergehenden Feinerschliessungsanlage. Zumal gem\u00e4ss kommunalem Richtplan im fraglichen Dorf auch keine weiteren Wohnnutzungen geplant sind, sind die Auszonungskriterien zu bejahen (Erw. 6). Das von der Rekurrentin geltend gemachte finanzielle Interesse steht grunds\u00e4tzlich jedem Auszonungsvorhaben entgegen. F\u00fcr sich allein vermag es das gewichtige \u00f6ffentliche Interesse an der Erf\u00fcllung der raumplanungsrechtlichen Vorgaben deshalb nicht zu \u00fcberwiegen (Erw. 7). Eine Ungeleichbehandlung ist zu verneinen, da ein Konkurrenzverh\u00e4ltnis oder eine Wechselwirkung zwischen den genannten Fl\u00e4chen nicht ersichtlich ist (Erw. 8). Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2244", "Zeit UTC": "24.08.2026 03:03:33", "Checksum": "75362301a21a9d2149ed3cc89dc58164"}