{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2011-136_2011-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1795&type=1563347022&cHash=247711cfdaaca8cc24c97dd6bb7999ae", "Checksum": "6b4b2094a6bbced64854ae444c68d0da"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2011.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.06.2011 AK.2011.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0). Beim Entscheid \u00fcber die Er\u00f6ffnung einer Strafuntersuchung ist der angezeigte Sachverhalt ausschliesslich hinsichtlich eines hinreichenden Tatverdachts zu beurteilen (Anklagekammer, 28. Juni 2011, AK.2011.136).\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.\u00a0\u00a0\u00a0 Gem\u00e4ss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO er\u00f6ffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verf\u00fcgt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbest\u00e4nde oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erf\u00fcllt sind.\u2026\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.2. Im Strafverfahren ist ein angezeigter Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten \u2013 hier hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Er\u00f6ffnung einer Strafuntersuchung gegeben sind \u2013 zu beurteilen. Dies ist in Bezug auf den vom Anzeiger angezeigten Sachverhalt klar zu verneinen. Die Schiessanlage E. wird offensichtlich im Rahmen der erforderlichen beh\u00f6rdlichen Genehmigungen betrieben. Die Staatsanwaltschaft weist zudem in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 auf eine Sanierungsverf\u00fcgung vom 3. Oktober 2001 hin, an deren Rahmenbedingungen sich der Milit\u00e4rsch\u00fctzenverein offenbar gehalten habe. Es sind keine konkreten Verdachtsmomente f\u00fcr irgendein mit dem Betrieb der Schiessanlage E. zusammenh\u00e4ngendes strafbares Verhalten seitens des Milit\u00e4rsch\u00fctzenvereins ersichtlich, was die Er\u00f6ffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen verm\u00f6chte.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.3. Der Beschwerdef\u00fchrer wendet ein, dass der verkehrsm\u00e4ssige Zugang zum Kinderspielplatz \u2026, welcher als Parkplatz f\u00fcr Personenwagen ben\u00fctzt werde, \u00fcber einen f\u00fcr jeglichen \u00f6ffentlichen Verkehr gesperrten Gemeindeweg erster Klasse erfolge. Damit verstosse die Befahrung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Damit zusammenh\u00e4ngende angebliche Verst\u00f6sse gegen das Strassenverkehrsgesetz m\u00fcssen gegen die konkret dagegen handelnden Personen geltend gemacht und zur Anzeige gebracht werden. Ein damit zusammenh\u00e4ngendes strafbares Verhalten des Milit\u00e4rsch\u00fctzenvereins ist nicht gegeben.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.4. Der Betrieb der Schiessanlage E. bildet offenbar seit Jahren Anlass f\u00fcr Diskussionen. Wie sich der Beschwerde und den Verfahrensakten entnehmen l\u00e4sst, wurden in diesem Zusammenhang verschiedene verwaltungsrechtliche Verfahren vor verschiedenen staatlichen Instanzen gef\u00fchrt und sind weitere Einspracheverfahren vor den zur Beurteilung der massgebenden Planungs-, Bau und Umweltschutzfragen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden h\u00e4ngig. Es kann nun nicht Aufgabe der Strafbeh\u00f6rden sein, diese verwaltungsrechtlichen Verfahren im Nachhinein auf deren Rechtm\u00e4ssigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen oder gar korrigierend in laufende Verfahren einzugreifen. Bezeichnenderweise verlangt denn der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Strafklage vom 3. April 2011 nicht eine Bestrafung konkreter Personen wegen konkreter strafbarer Handlungen. Er verlangt vielmehr, dass die Strafbeh\u00f6rden festzustellen h\u00e4tten, \"welche gesetzlichen Bestimmungen vom Milit\u00e4rsch\u00fctzenverein und vom Gemeinderat E. durch den Betrieb der Schiessanlage E. verletzt werden\". Sollte sich bei diesen Abkl\u00e4rungen ergeben, dass gesetzliche Bestimmungen verletzt w\u00fcrden, seien \"sofort entsprechende Massnahmen zu verf\u00fcgen\" und seien \"die betroffenen B\u00fcrger von E. entsprechend zu entsch\u00e4digen\". F\u00fcr derartige Abkl\u00e4rungen sind aber die Strafbeh\u00f6rden nicht zust\u00e4ndig und stehen dem Beschwerdef\u00fchrer andere Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung. Wenn schon liegt es im Aufgabenbereich der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden und der politischen Beh\u00f6rden, die Rechtm\u00e4ssigkeit des Betriebs und der verkehrsm\u00e4ssigen Erschliessung der Schiessanlage E. auf der Grundlage der vom Beschwerdef\u00fchrer zitierten Bestimmungen aus dem Bereich des \u00f6ffentlichen Bau- und Planungsrechts sowie der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer nachbarrechtliche Abwehranspr\u00fcche geltend macht, stehen ihm die entsprechenden Rechtsbehelfe des Zivilrechts und allenfalls auch des Enteignungsrechts zur Verf\u00fcgung."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:34:22", "Checksum": "d72fc1bb4b28445368e74c951c0a392a"}