{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-453-AK_2024-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13429&type=1563347022&cHash=2a7770035a5eafdcad868b1e0cada756", "Checksum": "c50e0484b0dca00ef7f4ce88eb9753bf"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["AK.2024.453-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.453-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.453-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 05.12.2024 AK.2024.453-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 138 Ziff. 1 Satz 4, Art. 146 Abs. 3 und Art. 305bis StGB (SR 311.0)\r\n\r\nA erstattete Strafanzeige gegen ihre ehemalige eingetragene Partnerin wegen Veruntreuung, gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs, ungetreuer Gesch\u00e4ftsbesorgung und Geldw\u00e4scherei. Die Vorinstanz nahm die Strafanzeige mit Bezug auf die Vorw\u00fcrfe der Veruntreuung, des gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs und der ungetreuen Gesch\u00e4ftsbesorgung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht an die Hand, was unbestritten blieb. Im Unterschied zur Hehlerei, welche ebenfalls ein Vortatenerfordernis kennt, wird die Geldw\u00e4scherei nicht zum Antragsdelikt, wenn die Vortat nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der Hehler soll nicht schlechter gestellt werden als der T\u00e4ter, weil die Hehlerei ein Anschlussdelikt zur Vortat ist. Der Tatbestand der Geldw\u00e4scherei ist in diesem Punkt planwidrig unvollst\u00e4ndig. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass es sich bei der T\u00e4terin und der Geldw\u00e4scherin um dieselbe Person handelt und bei den Vortaten die Privilegierung (Verm\u00f6gensdelikte zum Nachteil eines Angeh\u00f6rigen oder Familiengenossen, die nur auf Antrag verfolgt werden) greift. Fehlt es in dieser Konstellation bei den Vortaten an Strafantr\u00e4gen, so liegt auch kein \u00f6ffentliches Interesse f\u00fcr die Verfolgung der Geldw\u00e4scherei als Anschlussdelikt vor."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:05:25", "Checksum": "485b28a538efc3832c3d45ec90547eb8"}