{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Geh\u00f6r. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels f\u00fchren. Dem rechtlichen Geh\u00f6r ist Gen\u00fcge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis auf allf\u00e4llige weitere \u00c4usserungsm\u00f6glichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme \u00fcbermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie m\u00f6chten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidf\u00e4llung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu \u00e4ussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei \u00fcberpr\u00fcfen kann. Von einer R\u00fcckweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dann abzusehen, wenn und soweit die R\u00fcckweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn\u00f6tigen Verz\u00f6gerungen f\u00fchren w\u00fcrde, die mit dem (der Anh\u00f6rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer bef\u00f6rderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren w\u00e4ren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. M\u00e4rz 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34"}