{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-04-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-9_2011-04-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1770&type=1563347022&cHash=52cbe2e4882abb23de93d9a9fcb5a387", "Checksum": "b3ca708267c7d8f60c45a9595366a290"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.04.2011 BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a098 und Art.\u00a0111 ZPO (SR\u00a0272); Art.\u00a04\u00a0ff. und Art.\u00a010 GKV (sGS\u00a0941.12). Kostenvorschuss. Bemessung. Die Verf\u00fcgung des vollen Kostenvorschusses stellt die Regel, die Verf\u00fcgung eines geringeren oder keines Vorschusses die Ausnahme dar. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dass der Kl\u00e4ger im Zivilprozess grunds\u00e4tzlich das Inkassorisiko f\u00fcr die Gerichtskosten tr\u00e4gt. Da im Anfangsstadium des Prozesses die Kriterien, nach denen schliesslich die Entscheidgeb\u00fchr festzulegen ist, regelm\u00e4ssig (in der Regel mit Ausnahme des Streitwerts) noch nicht feststehen, muss bei der Bemessung des Kostenvorschusses - wenn nicht bereits in diesem Prozessstadium offensichtlich ist, dass eines der weiteren Kriterien zur Bemessung der Entscheidgeb\u00fchr eine wesentliche Rolle spielen wird - zwangsl\u00e4ufig haupts\u00e4chlich auf den Streitwert abgestellt werden. Die proportionale Bemessung des Kostenvorschusses innerhalb des Kostenrahmens f\u00fcr die Entscheidgeb\u00fchr ist daher zul\u00e4ssig, wenn nicht einerseits besondere fallbezogene Umst\u00e4nde - beispielsweise bereits absehbare bedeutende oder geringe Umtriebe - schon in diesem Prozessstadium eine wesentlich h\u00f6here oder tiefere Entscheidgeb\u00fchr nahelegen und nicht andererseits die finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Vorschusspflichtigen ausnahmsweise einen unter den mutmasslichen Prozesskosten liegenden Kostenvorschuss als gerechtfertigt erscheinen lassen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 20. April 2011, BE.2011.9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:45:32", "Checksum": "d2c0dda0d5fee7f14ec523e67f965e76"}