{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-65_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2371&type=1563347022&cHash=d9d2c06ad956e35489a425d13b1c53fe", "Checksum": "df42a9e4b9ebcc06e368dbd843b2616a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begr\u00fcnden. Eine Erg\u00e4nzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausf\u00fchrungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausf\u00fchrungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht gen\u00fcgen, sind nicht zu h\u00f6ren. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentsch\u00e4digung nicht zu Zuschl\u00e4gen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E.\u00a0II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverk\u00fcndungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverk\u00fcndungsklage. Die Streitverk\u00fcndungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im m\u00f6glichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverk\u00fcndenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abh\u00e4ngig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegen\u00fcber fallen Anspr\u00fcche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abh\u00e4ngen, sondern eigenst\u00e4ndige Anspr\u00fcche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Anspr\u00fcche gegen die Beklagte und die Streitverk\u00fcndungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abh\u00e4ngen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverk\u00fcndungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E.\u00a0III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. M\u00e4rz 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:21:34", "Checksum": "cf089b617b2d41b3933b10c8f2ee233a"}