{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "67d65bf692d2aa5fa9719d75dfe32dfe"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 und 60 ZPO: Das Vorliegen einer g\u00fcltigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gem\u00e4ss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu pr\u00fcfen hat. Eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen wurde, ist ung\u00fcltig. Doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zust\u00e4ndigkeit ebenfalls f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Klage massgebend sind, m\u00fcssen im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung nicht bewiesen werden. \u00dcber sie wird auf Grundlage der Behauptungen des Kl\u00e4gers entschieden. Indessen ist zu pr\u00fcfen, ob die behaupteten Tatsachen rechtlich auf die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Zust\u00e4ndigkeit schliessen lassen. Ist die Behauptung des Kl\u00e4gers, f\u00fcr die Beklagte als Arbeitnehmer t\u00e4tig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverh\u00e4ltnis auszugehen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Kl\u00e4gers ein Arbeitsverh\u00e4ltnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse \u2013 auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Kl\u00e4gers \u2013 offensichtlich unzust\u00e4ndig f\u00fcr die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ung\u00fcltig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:31:06", "Checksum": "3a18b1ad7c0f421829284805cb637aa4"}