{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2025-3-4-EZO3_2025-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13663&type=1563347022&cHash=dbe286bb214a34ccffa1170abfc22138", "Checksum": "b492f5db36e20df533feb97ac2c8759d"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["BE.2025.3+4-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2025 BE.2025.3+4-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO: Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dies ist \u00fcblicherweise der Kl\u00e4ger, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat damit der Kl\u00e4ger darin glaubhaft zu machen, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; er hat die n\u00f6tigen Behauptungen und Bestreitungen substantiiert aufzustellen und diese mit den passenden Beweisen und/oder Beweisantr\u00e4gen zu versehen. Anders ist die Situation bei der Aberkennungsklage und der negativen Feststellungklage nach Art. 85a SchKG. Hier tritt derjenige als Kl\u00e4ger auf, der auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverh\u00e4ltnisses und daraus abgeleitete Anspr\u00fcche klagt. Wer ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis und daraus fliessende Anspr\u00fcche behauptet, findet sich umgekehrt in der Beklagtenrolle. Diese Parteirollenverteilung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beweis- und Behauptungslast f\u00fcr das Bestehen der Forderung. Es obliegt somit dem angeblichen Gl\u00e4ubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begr\u00fcnden, substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Wenn der Kl\u00e4ger bzw. Schuldner in einer solchen Konstellation ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat daher in aller Regel der Beklagte bzw. Gl\u00e4ubiger darzulegen, was an der Darstellung des Kl\u00e4gers bestritten ist, weshalb sein Anspruch bzw. die Forderung besteht, auf welche Beweise er sich st\u00fctzt und weshalb die Klage des Schuldners aussichtslos ist (E. III.2.b). Immer wenn der Kl\u00e4ger des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Gegenpartei daher grunds\u00e4tzlich obligatorisch anzuh\u00f6ren. Dem Beklagten ist vorliegend daher in geeigneter Form die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme zur Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit zu geben (E. III.4). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 22. April 2025, BE.2025.3+4-EZO3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:42:46", "Checksum": "7b12882f8060c512f66bb0ddbc6e9372"}