{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BO-2018-9_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9528&type=1563347022&cHash=424a6bb1ff7aaac6a1b138535c99b1bf", "Checksum": "c62a8cc9aa22e9d55e363a7d6d3d1e2c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BO.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.05.2020 BO.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 und Art. 198 ZPO (SR 272): F\u00fcr die gleichzeitig mit der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unmittelbar beim Gericht eingereichte Leistungsklage aus Werkvertrag betreffend die mit dem Pfand zu sichernde Forderung ist ein vorg\u00e4ngiger Schlichtungsversuch erforderlich. Eine anf\u00e4ngliche H\u00e4ufung der Forderungsklage mit dem Begehren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in der Klage \u2013 ohne Vorliegen einer Klagebewilligung \u2013 ist de lege lata nicht m\u00f6glich, auch wenn sie sich gegen dieselbe Partei richtet. \r\n\r\nArt. 63 Abs. 1 ZPO (SR 272): Vor Ergehen von BGE 141 III 481 durfte die Kl\u00e4gerin berechtigterweise annehmen, dass es unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig sei, dem zust\u00e4ndigen Gericht anstatt der Originalklage ein neues Exemplar der Klage einzureichen, solange diese sich hinsichtlich des vorgebrachten Prozessstoffs und der Klagebegehren nicht von der urspr\u00fcnglichen Klage unterscheidet. Ein Nichteintreten auf ihre Klage aufgrund der erst nach erfolgter Neueinreichung ergangenen Rechtsprechung w\u00e4re \u00fcberspitzt formalistisch, widerspr\u00e4che Treu und Glauben und erscheint umso weniger gerechtfertigt, als sich das Bundesgericht einzig aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und dem im Interesse der Rechtssicherheit stehenden Bed\u00fcrfnis nach einfachen und klaren Grunds\u00e4tzen daf\u00fcr aussprach, es sei die beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingereichte Originalklage neu einzureichen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 28. Mai 2020, BO.2018.9). \r\n\r\nHinweis: Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_368/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:51:54", "Checksum": "417870a0ad69363bab32b6880f2a2fce"}