{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BO-2021-31-K3_2024-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12411&type=1563347022&cHash=64d14f73437e64d61778d7efed302516", "Checksum": "564e382cf3a6f41d994aacf42858046e"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["BO.2021.31-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.01.2024 BO.2021.31-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41 OR (SR 220): Forderung aus Arzthaftpflicht. Zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bei der Beklagten im September 2002 geh\u00f6rte es zum medizinischen Standard, dass die schwangere Frau auf die M\u00f6glichkeit der Pr\u00e4vention aufmerksam gemacht und ein HIV-Test empfohlen werden sollte. Die damaligen medizinischen Standards erforderten nicht die routinem\u00e4ssige Durchf\u00fchrung eines HIV-Tests zu Beginn der Schwangerschaft. Der Beklagten kann somit im Rahmen der Erstkonsultation keine Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden (E. III/2.c). Im Zusammenhang mit der im Verlauf der Schwangerschaft aufgetretenen Lymphknotenschwellung sowie dem Husten ist (ebenfalls) keine Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht durch die Beklagte erstellt. Hingegen h\u00e4tte die Beklagte beim Auftreten des Herpes Zoster (G\u00fcrtelrose) differenzialdiagnostisch an eine HIV-Infektion denken und in der Folge die Frage einer HIV-Testung erneut mit der Patientin ansprechen bzw. eine solche empfehlen m\u00fcssen. Diese Unterlassung ist als Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfalt zu bewerten (E. III/2.d). Selbst wenn die Beklagte beim Auftreten des Herpes Zoster und dem allf\u00e4lligen Zusammentreffen mit weiteren Beschwerden die Differentialdiagnose betreffend HIV-Infektion Anfang M\u00e4rz 2003 richtig gestellt und die Patientin nun rasch in eine HIV-Testung und anschliessend in eine Therapie eingewilligt h\u00e4tte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein t\u00f6dlicher Ausgang mit dem erforderlichen Beweismass der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit noch h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen. Insgesamt mangelt es somit, soweit der Beklagten eine Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfalt vorzuwerfen ist, an einem rechtlich erheblichen Kausalzusammenhang (E. III/3). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Januar 2024, BO.2021.31-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:49:38", "Checksum": "d23d90c14c95a5a3eca7a1e1eeab1a18"}