{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-02-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BO-2023-9-K3_2024-02-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12571&type=1563347022&cHash=4b4d3c2726c2a90352e6541600260703", "Checksum": "28b909fdea537c324bf280348e5c58cf"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["BO.2023.9-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.02.2024 BO.2023.9-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag: Wegfall des Versicherungsschutzes bei dauerhafter Verlegung des Standorts des Fahrzeugs ins Ausland im Sinne von Ziff. A.1.4 der allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Fahrzeugversicherung. Im konkreten Fall kann die Versicherungsgesellschaft nicht nachweisen, dass der Standort dauerhaft ins Ausland verlegt wurde (E. III. 3). Art. 40 VVG: Nicht jede Verf\u00e4lschung oder Verheimlichung von Tatsachen ist von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv geeignet ist, Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens zu beeinflussen. T\u00e4uschende Angaben in einem fr\u00fcheren Schadensfall k\u00f6nnen nicht f\u00fcr einen aktuellen Schadensfall herangezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen nach dem fr\u00fcheren Schadensfall nicht den R\u00fccktritt vom Vertrag erkl\u00e4rte und weiterhin Versicherungspr\u00e4mien erhob (E. III. 4). Art. 33 VVG: Das Versicherungsunternehmen tr\u00e4gt die Gefahr umfassend. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur m\u00f6glich, wenn das Gesetz selbst die Leistungspflicht einschr\u00e4nkt oder der Versicherungsvertrag eine solche Beschr\u00e4nkung in bestimmter, unzweideutiger Fassung enth\u00e4lt. Im konkreten Fall fehlt ein Ausschlussgrund bei Fahrten mit einem Fahrzeug, das vom Strassenverkehrsamt nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VTS (erneut) gepr\u00fcft wurde. Ebenso fehlt es an einem allgemeinen Deckungsausschluss f\u00fcr \"Fahren ohne beh\u00f6rdliche Bewilligung\" (E. III. 5). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 29. Februar 2024, BO.2023.9-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:45:45", "Checksum": "b28f14af8e82b7fa19d4422640d9ec63"}