{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BO-2024-34-K3_2025-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13851&type=1563347022&cHash=eb8fec9200497783f4759f9679090532", "Checksum": "6069e497521c83c6a6fe7837bfd5b508"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["BO.2024.34-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.05.2025 BO.2024.34-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 ZPO Abs. 1 lit. a und b ZPO: Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen. Grunds\u00e4tzlich sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollst\u00e4ndig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von der eingeklagten und auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung in H\u00f6he von Fr. 30'000.00 sowie der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin gesch\u00fctzten Forderung von Fr. 9'500.00 obsiegte der Kl\u00e4ger zu rund einem Drittel bzw. die Beklagte zu rund zwei Dritteln. Demnach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen gehabt (E. II. 2a). Die Prozesskosten k\u00f6nnen indessen nach Art. 107 Abs. 1 ZPO nach Ermessen verteilt werden, wenn die Klage zwar grunds\u00e4tzlich, aber nicht in der H\u00f6he der Forderung gutgeheissen wird und die H\u00f6he vom gerichtlichen Ermessen abh\u00e4ngig ist (lit. a), sowie wenn die Prozessf\u00fchrung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte, die ausgerechnet im konkreten Fall ge\u00e4ndert wurde (lit. b). Im vorliegenden Fall lagen beide Gr\u00fcnde f\u00fcr eine ermessensweise Verlegung der Parteikosten vor, wobei einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger und der andere f\u00fcr die Beklagte sprach. Die Parteikosten wurden in der Folge h\u00e4lftig verlegt (E. II. 2b-d). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 6. Mai 2025, BO.2024.34-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:39:10", "Checksum": "6a1d0c337ea1c08d05d27838c8e04f0c"}