{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2006-100_2007-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4068&type=1563347022&cHash=74d41aa23a515d01d1ffda4f4c9059b6", "Checksum": "fec29eaac63911141a2d42f2356204ec"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2006.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2007 BZ.2006.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46, Art. 47 und Art. 58 OR (SR 220); Art. 65 Abs. 3, Art. 199 Abs. 1 und Art. 266 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Werkeigent\u00fcmerhaftung bei Kinderunf\u00e4llen. Die Mangelhaftigkeit eines Werks, dessen Zweck sich verglichen mit seinem urspr\u00fcnglichen Zweck ge\u00e4ndert oder erweitert hat, bestimmt sich nach der neuen Zweckbestimmung. Das Treppenhaus eines Kindergartens, welches auch den Zweck hat, den Kindergartensch\u00fclern als Pausenraum zu dienen, muss die einem Pausenraum entsprechende Sicherheit gew\u00e4hrleisten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sichernder Massnahmen ist vom Zustand im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nachtr\u00e4glich durch den Werkeigent\u00fcmer getroffene Massnahmen sind weder generell zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten zu ber\u00fccksichtigen. Besuchsschaden von Angeh\u00f6rigen. Der Lohnausfall von Angeh\u00f6rigen ist nur in einem engen Rahmen, soweit eine Vermeidung unzumutbar w\u00e4re, ersatzpflichtiger Schaden. Der Stundenansatz beim Betreuungsschaden richtet sich nach den f\u00fcr den Haushaltschaden entwickelten Prinzipien. Bei nicht dauernden Sch\u00e4den kann eine Genugtuung nur unter besonderen Umst\u00e4nden wie einer besonders gravierenden Verletzung oder eines langen Spitalaufenthalts zugesprochen werden. In einem laufenden Prozess ist die vorsorgliche Beweiserhebung auf jene Beweise beschr\u00e4nkt, welche f\u00fcr den bereits h\u00e4ngigen Prozess allenfalls von Bedeutung sind. Der Verweis von nach Ansicht des Kl\u00e4gers bereits entstandenen Anspr\u00fcchen in den Nachklagevorbehalt mit der Begr\u00fcndung, die Anspr\u00fcche seien illiquid, ist nicht zul\u00e4ssig. Verlangt der Kl\u00e4ger eine Beurteilung seiner Anspr\u00fcche, ist dar\u00fcber zu entscheiden. Ist der Anspruch nach Ansicht des Gerichts nicht liquid, hat es die Klage abzuweisen oder durch Abnahme von Beweisen f\u00fcr Liquidit\u00e4t zu sorgen. Im Haftpflichtprozess k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde vorliegen, welche die Auferlegung der Prozesskosten in Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen k\u00f6nnen (Kantonsgericht St.Gallen, Pr\u00e4sident der III. Zivilkammer, 11. Juni 2007, BZ.2006.100)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:26:25", "Checksum": "35f37995339d717f8dc9c2f1e1ba4311"}