{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-03-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2006-77_2007-03-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4049&type=1563347022&cHash=51da40385020175174b2f2341c2ca306", "Checksum": "417dce93ecbc79f4c7a4dca9f6eb8a24"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2006.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.03.2007 BZ.2006.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68, 72, 134 Abs. 2, 157 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 266 Abs. 2 lit. d ZPO (sGS 961.2); Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG (SR 281.1). Wird ein Vers\u00f6hnungsversuch durchgef\u00fchrt, muss die Widerklage vor dem Vermittler erhoben werden. Eine sp\u00e4tere Einreichung ist, auch bei Nachholung des Vermittlungsverfahrens, nicht zul\u00e4ssig. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von Art. 134 Abs. 2 ZPO und gilt jedenfalls f\u00fcr F\u00e4lle, in denen es an Anhaltspunkten daf\u00fcr fehlt, dass sich ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten zur Erhebung einer Widerklage wegen des Verhaltens des Kl\u00e4gers erst sp\u00e4ter manifestiert h\u00e4tte. Das Begehren der Beklagten, die Kl\u00e4gerin sei zu verpflichten die Betreibung zur\u00fcckzuziehen und im Betreibungsregister l\u00f6schen zu lassen, er\u00fcbrigt sich angesichts von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG. Danach darf das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung ohnehin keine Kenntnis (mehr) geben, wenn die Betreibung aufgrund eines Urteils - welches auch die rechtskr\u00e4ftige Abweisung einer Anerkennungsklage umfasst - aufgehoben ist. Diente das Beweisverfahren ausschliesslich zur Feststellung der Begr\u00fcndetheit der Klage, erschiene es grunds\u00e4tzlich als unbillig, wenn die Beklagte f\u00fcr diese Kosten (mit-)aufzukommen h\u00e4tte, was eine von der allgemeinen Regel abweichende Kostenverlegung rechtfertigt. Gutheissung der Berufung in diesem (Unter-)Punkt. (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. M\u00e4rz 2007, BZ.2006.77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:38:13", "Checksum": "571662f058a13ca668c9a29daaca7cd1"}