{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2006-8_2007-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4035&type=1563347022&cHash=6f0b41c2651eb5a7c9a6cd38f99926be", "Checksum": "04d469f0a20189fc56a2a726f5156136"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2006.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.01.2007 BZ.2006.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 4, 7 Abs. 1, 16 und 27 LPG (SR 221. 213.2); Art. 291 OR (SR 210). Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich des Bestehens eines Pachtverh\u00e4ltnisses und der vereinbarten Pachtdauer. Beruft sich eine Partei auf eine Vertrags\u00fcbernahme, setzt dies die Zustimmung aller involvierten Personen voraus. Kann ein tats\u00e4chlicher Wille zur Vertrags\u00fcbernahme nicht festgestellt werden, bleibt zu fragen, ob die Kl\u00e4gerin wenigstens aufgrund des Verhaltens der beteiligten Personen nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, diese h\u00e4tten einer Vertrags\u00fcbernahme zugestimmt. Verneinung im konkreten Fall. Annahme eines - mindestens konkludent geschlossenen - Unterpachtverh\u00e4ltnisses, wenn der Beklagte P\u00e4chter des Grundst\u00fccks ist und die Kl\u00e4gerin dieses gegen Entgelt bewirtschaftete, auch ohne dass eine Zustimmung des Verp\u00e4chters nachgewiesen ist. Die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit eines Unterpachtvertrags bezweckt den Schutz des Erstkontrahenten gegen\u00fcber einem Zweitkontrahenten; eine Drittwirkung in dem Sinne, dass sie sich bei Nichtbeachtung zum Nachteil des Drittkontrahenten auswirken w\u00fcrde, entfaltet sie nicht. Keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche bzw. konkludente Vereinbarung einer gegen\u00fcber der gesetzlichen verl\u00e4ngerten Pachtdauer. Keine Erstreckung der Pacht bei beabsichtigter Selbstbewirtschaftung durch den Verp\u00e4chter, auch wenn die Bewirtschaftung k\u00fcnftig in der Rechtsform einer GmbH erfolgt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Januar 2007, BZ.2006.8)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:45:39", "Checksum": "f48fb738c9a753ce8517b5e89df85caf"}