{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-10-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2007-37_2007-10-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4103&type=1563347022&cHash=efaf5aa390b7d0fc8b1b8c6dd6429121", "Checksum": "175da394ccf6defe7f40c251d8c13199"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2007.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.10.2007 BZ.2007.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 75, Art. 77, Art. 134 ff., Art. 156 ZPO (sGS 961.2); Art. 4, Art. 19 GerG (sGS 941.1); Art. 32, Art. 250 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Im negativen Kollokationsprozess ist die beklagte Partei formell beschwert, wenn die Vorinstanz die kollozierte Forderung lediglich in einem Teilbetrag best\u00e4tigte und die Kollokationsverf\u00fcgung im \u00dcbrigen aufhob. Ist die Festlegung des Streitwerts durch die Parteien erstinstanzlich zul\u00e4ssig (weil nicht offensichtlich falsch), \u00e4ndert sich daran nichts mehr. Sie kann nicht einseitig durch eine Partei widerrufen werden. Der Streitwert bei der negativen Kollokationsklage bestimmt sich nach den f\u00fcr die beklagte Partei eintretenden Wirkungen. Er entspricht dem gesamten Forderungsbetrag, wenn zu erwarten ist, dass die einzuklagenden Verantwortlichkeitsanspr\u00fcche mindestens diesen Betrag abdecken. Ist ein Vermittlungsverfahren ausgeschlossen, findet ein solches zwingend nicht statt. Der st. gallische Vermittler ist eine Gerichtsbeh\u00f6rde. Gem\u00e4ss kantonalem Prozessrecht besteht f\u00fcr den trotz Unzust\u00e4ndigkeit angerufenen Vermittler keine richterliche Weiterleitungspflicht beziehungsweise es findet keine Prozess\u00fcberweisung von Amtes wegen statt. Die Kollokationsklage stellt ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verf\u00fcgung der Konkursverwaltung dar. Der Kl\u00e4ger muss in seiner Kollokationsklage - wenigstens in den Grundz\u00fcgen - begr\u00fcnden, weshalb er die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht akzeptiert. Ein Kollokationskl\u00e4ger erh\u00e4lt keine Nachfrist zur Klageeinreichung und Verbesserung seiner Eingabe, wenn die richterliche Beh\u00f6rde mangels Erkennen der eigenen Unzust\u00e4ndigkeit zwar tats\u00e4chlich keinen R\u00fcckweisungsentscheid f\u00e4llte, aber einen solchen bei geh\u00f6riger Aufmerksamkeit h\u00e4tte f\u00e4llen m\u00fcssen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2007.37).Das Bundesgericht ist auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 5A_720/2007 neues Fenster vom 24. April 2008)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:08:22", "Checksum": "80d426869db3d300ba66ac0281244183"}