{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2008-7_2008-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3900&type=1563347022&cHash=d23f01b34395831f63e9d25a7a2f00b3", "Checksum": "9085733b156d2fcb7c8ee5fb13e0dbb2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2008.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.10.2008 BZ.2008.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a0247 lit.\u00a0a und 248 Abs.\u00a01 ZPO (sGS\u00a0961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien k\u00f6nnen einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu w\u00fcrdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein g\u00fcnstigeres Ergebnis eingetreten w\u00e4re, w\u00e4ren die zus\u00e4tzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist l\u00e4uft f\u00fcr jeden Revisionsgrund selbst\u00e4ndig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er sp\u00e4ter keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines m\u00f6glichen Zeugen hervorgeht, tr\u00e4gt die Partei, die den Zeugen aus was immer f\u00fcr Gr\u00fcnden nicht benannt hat (Kantonsgericht St.\u00a0Gallen, III.\u00a0Zivilkammer, 8.\u00a0Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:22:03", "Checksum": "fda6d8dc95ea7d5fdd944d303bee40c8"}