{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BZ-2009-3_2009-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1597&type=1563347022&cHash=3c789231f3d56a57b2a410f170527dcb", "Checksum": "30279fe9f54054a500291d8efdecf20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BZ.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.03.2009 BZ.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a053 Abs.\u00a02, 264, 265, 266, 272 und 279 ZPO (sGS 961.2). Prozesskostenverlegung bei Ver\u00e4usserung des Streitgegenstandes und Parteiwechsel im Widerspruchsverfahren. Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt bei der Zession einer Forderung w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Verfahrens unter Vorbehalt des Bundesrechts die prozessualen Folgen. Der Parteiwechsel setzt kantonalrechtlich voraus, dass der Erwerber des Streitgegenstands Gericht und Gegenpartei gegen\u00fcber eine Beitrittserkl\u00e4rung abgibt und eine allf\u00e4llige Sicherheit geleistet hat. Eine definitive Verlegung von bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels zwischen den bisherigen Parteien aufgelaufenen Prozesskosten im Erledigungsbeschluss ist nur m\u00f6glich, wenn es dabei um bereits entstandene Prozesskosten geht, deren Anlastung unabh\u00e4ngig vom Prozessausgang bereits feststeht. Die Verteilung von Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang dagegen bleibt dem Sachurteil vorbehalten. Auch das Betreibungsrecht anerkennt eine w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens erfolgte Zession des betreibenden Gl\u00e4ubigers. Der Erwerber der Betreibungsforderung ist w\u00e4hrend des laufenden Widerspruchsprozesses zum Eintritt in das Verfahren verpflichtet (bzw. berechtigt) und der Zedent scheidet aus. Wenn eine bundesrechtliche Verpflichtung besteht, den Parteiwechsel zu akzeptieren, besteht keine M\u00f6glichkeit, eine fehlende Zustimmung mit der kantonalrechtlichen Pflicht zu einer Sicherheitsleistung zu verkn\u00fcpfen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20.M\u00e4rz 2009, BZ.2009.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:59:31", "Checksum": "ee0041c35ca896b76b022e579111e14b"}