{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_DZ-2002-3_2005-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4427&type=1563347022&cHash=20a30fba330b8f0d2934128cef01375b", "Checksum": "beb5d3aa486ac71d95df67234f2b32b3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["DZ.2002.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.05.2005 DZ.2002.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10, Art. 11 und Art. 21 URG (SR 231.1); Art. 2, 3 und 5 UWG (SR 241) Die Kl\u00e4gerin wirft der Beklagten vor, die beklagtischen Produkte w\u00fcrden Urheberrechte der Kl\u00e4gerin verletzen. Die von ehemaligen Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin gegr\u00fcndete Beklagte sei zudem in ihrem ganzen Aufbau - vom Gesch\u00e4ftsmodell bis hin zu den Produktebezeichnungen - ein Abbild der Kl\u00e4gerin. Urheberrechtsverletzung bei Software: Notwendigkeit einer Expertise. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um Eigenentwicklungen,welche die Urheberrechte der Kl\u00e4gerin nicht verletzen. Die Herstellung interoperabler Software stellt grunds\u00e4tzlich kein Werk zweiter Hand dar, welches die Zustimmung des Urhebers des ersten Werkes voraussetzen w\u00fcrde. Datenbanken sind typische Beispiele f\u00fcr interoperable Software. Die Urheberrechte eines Datenbank-Herstellers werden nicht verletzt, wenn ein Programm eines anderen Software-Herstellers auf die Daten zugreift, welche der Kunde in der von ihm erworbenen Datenbank erfasst und gespeichert hat. Unlauterer Wettbewerb: Wenn eine Software keine Urheberrechte eines andern verletzt, stellt die Herstellung und der Vertrieb grunds\u00e4tzlich auch kein unlauteres Verhalten im Wettbewerb dar. Unlautere Anlehnung an die Produkte der Kl\u00e4gerin im Bereich der Namensgebung bejaht. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und unlauterem Verhalten verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. Mai 2005, DZ.2002.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:51", "Checksum": "0f3510a0ffa921d18f97d66f8a307391"}