{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_FO-2022-10-K2_2024-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13597&type=1563347022&cHash=2f7a87403f44843b566c84a4b4c58e43", "Checksum": "f7b4248ba07c8a5e04b48baf09cd6ce5"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["FO.2022.10-K2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.07.2024 FO.2022.10-K2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b).\r\nEinzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, w\u00e4hrend gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu \u00fcbernehmen hat, da sie sich \u2013 im Gegensatz zum Vater \u2013 in sehr guten finanziellen Verh\u00e4ltnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein \u00dcberschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des \u00dcberschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b).\r\nBei Ferienreisen handelt es sich grunds\u00e4tzlich um allt\u00e4gliche Angelegenheiten, \u00fcber welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch f\u00fcr Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu pr\u00e4gen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverst\u00e4ndnis des anderen Elternteils als abh\u00e4ngig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:29:00", "Checksum": "fd0d6d797ddea02f6649ca44feccc11c"}