{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_RZ-2009-31_2009-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1664&type=1563347022&cHash=6366782ef2f50c94f366ad98e7be5c64", "Checksum": "1d743af6007869f8a4f4d45d0bea9d36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["RZ.2009.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.11.2009 RZ.2009.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 ff., Art. 257d, Art. 272a Abs. 1 lit. a, Art. 274c OR. Der Vermieter A und die Mieter B und C schlossen einen Mietvertrag \u00fcber eine Villa. Kurze Zeit sp\u00e4ter erteilte der Liegenschaftenverwalter dem Mieter B eine Handlungsvollmacht betreffend die Liquidation des noch bestehenden Mietverh\u00e4ltnisses mit einem Dritten. Wenige Monate nach Mietantritt k\u00fcndigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsr\u00fcckstands der Mieter. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts wies die K\u00fcndigungsanfechtung der Mieter ab und gab dem Ausweisungsbegehren des Vermieters statt, wogegen die Mieter Rekurs erhoben. Sie bestritten - gest\u00fctzt auf eine Mediations-/Schiedsvereinbarung in der dem Mieter B erteilten Handlungsvollmacht - die Zust\u00e4ndigkeit der Vorinstanz und machten zudem geltend, die Mietzinse seien durch Verrechnung mit Auslagenersatz f\u00fcr Aufwendungen des Mieters B im Zusammenhang mit der Handlungsvollmacht getilgt. Die Unzust\u00e4ndigkeitseinrede erwies sich als unbegr\u00fcndet: Die Schiedsklausel w\u00e4re - sollte sie sich auch auf den Mietvertrag beziehen (was aufgrund des Wortlauts und der systematischen Stellung nicht anzunehmen war) - jedenfalls gem\u00e4ss Art.\u00a0274c OR unverbindlich, da die Mieter die Villa auch zu Wohnzwecken nutzten und bei gemischt genutzten Objekten vor dem Hintergrund des Schutzwecks dieser Bestimmung die Nutzung als Wohnung entscheidend ist (Erw. II.3). Die Zust\u00e4ndigkeit des staatlichen Richters zur Beurteilung der Verrechnungsforderung war - ungeachtet der Mediations-/Schiedsklausel in der Handlungsvollmacht - in sachgem\u00e4sser Anwendung von Art. 70 ZPO zu bejahen: Anders als in eigentlichen Forderungsprozessen, wo das Verfahren zu sistieren ist, bis das Schiedsgericht \u00fcber die Verrechnungsforderung entschieden hat, kann dem Vermieter im K\u00fcndigungsanfechtungs-/Ausweisungsverfahren die damit verbundene Verfahrensverz\u00f6gerung nicht zugemutet werden (Erw. II.4). In materieller Hinsicht wurde der Rekurs abgewiesen. Zwar steht es dem Mieter und Gl\u00e4ubiger offen, f\u00e4llige Forderung gegen\u00fcber dem Vermieter - anstatt sie sofort einzutreiben - mit erst sp\u00e4ter f\u00e4llig werdenden Mietzinsanspr\u00fcchen zu verrechnen (Erw. III.1.c.aa). Zul\u00e4ssig ist auch eine Verrechnungsvereinbarung, wonach bestehende und zuk\u00fcnftige Forderungen des Mieters mit bestehenden und zuk\u00fcnftigen Mietzinsforderungen des Vermieters ohne Abgabe von Verrechnungserkl\u00e4rungen getilgt werden sollen (Erw. III.1.c.bb). Im zu beurteilenden Fall war aber die behauptete Verrechnungsvereinbarung nur f\u00fcr einen Teil der ausstehenden Mietzinse bewiesen, und der Nachweis f\u00fcr die ebenfalls behauptete - einseitige - Verrechnungserkl\u00e4rung nicht erbracht. Ausserdem fehlte es an einer ordnungsgem\u00e4ssen Abrechnung des Mieters B \u00fcber seine Auslagen, weshalb die Verrechnungswirkung ohnehin nicht eingetreten w\u00e4re (Erw. III.1.c.dd und ee). Die dreissigt\u00e4gige Zahlungsfrist gem\u00e4ss Art. 257d Abs. 1 Satz 2 OR wurde vom Vermieter beachtet: Die K\u00fcndigungen wurde am letzten Tag der Frist eingeschrieben versandt und den Mietern drei Tage sp\u00e4ter zur Abholung avisiert, womit sie vier Tage nach Ablauf der Frist als erfolgt gelten und somit g\u00fcltig sind (Erw. III.2). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter f\u00fcr Rekurse im Obligationenrecht, 16. November 2009, RZ.2009.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:18:51", "Checksum": "6444a0c387d6cceac568fd62a80c77bf"}