{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_RZ-2010-23_2010-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1705&type=1563347022&cHash=b563a182cfe2c80b80efac2ad522584d", "Checksum": "d3817013364c061269302cb60442807d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["RZ.2010.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 31.05.2010 RZ.2010.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 33 GestG. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen trat auf ein Begehren um vorl\u00e4ufige Einstellung der Betreibung mangels \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen: F\u00fcr den Erlass vorsorglicher Massnahmen - und damit auch f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG - ist zwingend das Gericht am Ort zust\u00e4ndig, an dem die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Hauptsache gegeben ist oder wo die Massnahme vollstreckt werden soll (Art. 33 GestG). Im zu beurteilenden Fall lag der Betreibungsort, wo die vorl\u00e4ufige Einstellung der Betreibung zu vollstrecken gewesen w\u00e4re, in einem anderen Kanton. Es erwies sich, dass es auch an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Kreisgericht St. Gallen f\u00fcr die Beurteilung der Hauptsache \u2013 mithin der Klage auf Feststellung der Nichtschuld nach Art. 85a Abs. 1 SchKG \u2013 fehlte: Zwar ist der in dieser Bestimmung statuierte Gerichtsstand am Betreibungsort in Bezug auf die materiellrechtliche Beurteilung nicht zwingend, eine Prorogation also zul\u00e4ssig. Im zu beurteilenden Fall berief sich der Gesuchsteller aber auf eine Gerichtsstandsklausel, welche nicht die Betreibungsforderungen betraf, sondern lediglich eine Gegenforderung, die er mit diesen verrechnen wollte (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter f\u00fcr Rekurse im Obligationenrecht, 31. Mai 2010, RZ.2010.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:45:20", "Checksum": "4d346156e8a39bfbe36079104bed8597"}