{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-2_2011-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1797&type=1563347022&cHash=d54c3058cdf693da5f3ce9d5ca77d006", "Checksum": "cec5a757c70cd771042c550f40c20462"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 30.06.2011 HG.2011.10/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. M\u00e4rz 2011 wies der Pr\u00e4sident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verf\u00fcgung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verf\u00fcgte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. M\u00e4rz 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck. Die Begr\u00fcndung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, f\u00fcr den Fall, dass das superprovisorisch verf\u00fcgte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anh\u00f6rung der Gegen\u00adpartei aufzuheben. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Pr\u00e4sident des Handelsgerichts erw\u00e4gt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. M\u00e4rz 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderw\u00e4gungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4.\u00a0M\u00e4rz 2011 mit einer selbst\u00e4ndigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderw\u00e4gungen nicht vorl\u00e4gen, k\u00f6nne die Vorinstanz somit in der zur\u00fcckgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begr\u00fcndung des bundes\u00adgerichtlichen Entscheids abzuwarten.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Demgem\u00e4ss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anh\u00f6rung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspr\u00e4sident, 30. Juni 2011, HG.2011.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:33:28", "Checksum": "0a010107948340d2e48a6eecc61b9731"}