{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-199_2011-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1804&type=1563347022&cHash=bf42a9484b7ed076e99fb1aa0520d82c", "Checksum": "ee52cf37d53fd9795b53094ebd0bbe08"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 29.08.2011 HG.2011.199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 261 i.V.m Art. 265 ZPO; Art. 2 lit. b MSchG; Art. 107 Abs. 2 BGG. Vorl\u00e4ufiges Vertriebsverbot f\u00fcr die Dauer des Massnahmeverfahrens Ein vorl\u00e4ufiges Vertriebsverbot f\u00fcr die Dauer des Massnahmeverfahrens setzt unter anderem die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung voraus. Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wenn im Moment des vorl\u00e4ufigen Entscheides mehr f\u00fcr die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Behauptung muss mit anderen Worten gr\u00f6sser als 50% sein.Nachdem das Bundesgericht in seinem R\u00fcckweisungsentscheid ausf\u00fchrte, f\u00fcr das Urteil im Massnahmeverfahren seien technische Fragen ausschlaggebend, welche der Richter mangels technischem Sachverstand nicht beurteilen k\u00f6nne, gilt es ein Kurzgutachten einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit der Ausgang des Verfahrens sind unter solchen Umst\u00e4nden v\u00f6llig offen und f\u00fcr den zust\u00e4ndigen Richter nicht voraussehbar. Mangels technischem Sachverstand ist es ihm auch nicht m\u00f6glich, Wahrscheinlichkeiten in die eine oder andere Richtung zu beurteilen. Es kann damit im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerinnen h\u00e4tten erfolgreich nachgewiesen, dass mehr f\u00fcr die behauptete Markenrechtsverletzung spricht als dagegen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechterhaltung eines in einem fr\u00fcheren Zeitpunkt verf\u00fcgten Vertriebsverbots sind damit nicht mehr erf\u00fcllt (Entscheid des Pr\u00e4sidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. August 2011, HG.2011.199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:21:16", "Checksum": "ab33be672bcc632fb74c4ee3f74ccaea"}