{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2018-11_2019-09-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9648&type=1563347022&cHash=eea68c0cf5e44041624cbbf5ca78a9c3", "Checksum": "6edf82538b37d05abb775e8ff6f1f2c3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2018.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 12.09.2019 HG.2018.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 400, Art. 135 Abs. 2, Art. 65 ZPO, Art. 63 ZPO, 198 lit. f ZPO \r\n\r\n1.\tF\u00fcr die Beurteilung des Herausgabeanspruches von Retrozessionen kommt es nicht entscheidend darauf an, welcher Vertrag schriftlich geschlossen wurde, sondern darauf, ob die Beklagte tats\u00e4chlich beratend auf die Anlageentscheidungen eingewirkt hat. Im konkreten Fall f\u00fchren die Wortwahl eines aufgezeichneten Gespr\u00e4chs und der schriftlich ausdr\u00fccklich festgehaltene Wunsch der Auftraggeber zum Schluss, dass die Rolle des Kundenberaters nicht diejenige eines passiven Befehlsempf\u00e4ngers war. Es ist deshalb nicht von einer blossen Konto-/Depotbeziehung (execution only), sondern von einer tats\u00e4chlich erfolgten Beratung auszugehen.\r\n\r\n2.\tOb bei einer Anlageberatung die Retrozessionen herauszugeben sind, muss einzelfallweise aufgrund der Umst\u00e4nde gepr\u00fcft werden. Hat die Beauftragte die Wahl des Anlageprodukts durch ihre Beratung zumindest beeinflusst bzw. selber festgelegt und sich vom Kunden den Kauf provisionsprofitabler Anlagen best\u00e4tigen lassen, so ist davon auszugehen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Anlageberatungsvertrag und den durch die Beklagte vereinnahmten Retrozessionen besteht. Wurde der Auftraggeber in einer solchen Situation nicht dar\u00fcber informiert, dass der Beauftragte f\u00fcr das Wertpapier Retrozessionen erh\u00e4lt, so sind aufgrund des gegen\u00fcber dem Auftraggeber nicht offen gelegten Interessenskonflikts Retrozessionen herauszugeben (Art. 400 Abs. 1 OR), hat die Beauftragte doch ein erhebliches Eigeninteresse daran, den Auftraggebern provisionsprofitable Anlagen vorzuschlagen. \r\n\r\n3.\tAus der Regelung von Art. 135 Abs. 2 OR l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung eine Rechtsh\u00e4ngigkeit (Art. 62 ZPO) oder eine Fortsetzung des Verfahrens (Art. 65 ZPO) voraussetzt. Weder das eine noch das andere l\u00e4sst sich mit dem Zweck der Verj\u00e4hrungsunterbrechung oder dem Schutz des Schuldners begr\u00fcnden. \r\n\r\n4.\tArtikel 198 lit. f ZPO regelt nicht die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, sondern h\u00e4lt bloss fest, in welchen F\u00e4llen es zur Einreichung einer Klage (Art. 197 ZPO) keiner Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) bedarf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verj\u00e4hrung die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der angerufenen Schlichtungsbeh\u00f6rde nicht zu pr\u00fcfen ist, da sie weder eine Voraussetzung f\u00fcr die Verj\u00e4hrungsunterbrechung bildet noch einem Vermittlungsversuch der Schlichtungsbeh\u00f6rde absolut entgegensteht. \r\n\r\n5. \tWird ein Schlichtungsbegehren f\u00fcr eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindestbetrag von Fr. 10'000.00 gestellt, f\u00e4llt dieses nicht in den Anwendungsbereich von Art. 198 lit. f ZPO, da der Streitwert f\u00fcr eine Klage am Handelsgericht nicht erreicht wird. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Verj\u00e4hrung selbst f\u00fcr den Fr. 10'000.00 \u00fcbersteigenden Betrag unterbrochen wurde. Trotz des ungl\u00fccklichen Wortlauts von Art. 198 lit. f ZPO ist nicht davon auszugehen, dass die verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung des Schlichtungsbegehrens nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt, weil der Streitwert der Klage h\u00f6her ist und vor dem Handelsgericht geklagt wird.\r\n\r\n6.\tDer Beauftragte befindet sich mit der Erf\u00fcllung der Pflicht zur Herausgabe von Geldern zumindest solange nicht im R\u00fcckstand (Art. 400 Abs. 2 OR), als der Auftraggeber weder Rechnungslegung noch Herausgabe verlangt hat. \r\n\r\n7.\tDas Handelsgericht St. Gallen ist f\u00fcr die Erteilung von Rechts\u00f6ffnungen sachlich nicht zust\u00e4ndig. Es kann einzig den Rechtsvorschlag beseitigen. \r\n\r\n(Handelsgericht, 12. September 2019, HG.2018.11)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:42:47", "Checksum": "0b81c02de72de7e5c87ebeec3c9c7845"}