{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "4d3ab97a7097a9512bd2347ffa9a651a"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschl\u00fcsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verf\u00fcgung einer Sichtzone f\u00fcr die Tiefgaragenrampe) mit der Begr\u00fcndung aufhob, das geplante MFH verletze den \u2013 gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angef\u00fchrten Umstand, wonach die L\u00e4ngsseiten (Nord und S\u00fcd) der geplanten Baute gr\u00f6ssere Fensterl\u00e4ngen und -fl\u00e4chen aufweisen w\u00fcrden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument f\u00fcr die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfl\u00e4che hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die nat\u00fcrliche Belichtung von Aufenthaltsr\u00e4umen kein ausschlaggebendes Kriterium f\u00fcr die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende nat\u00fcrliche Belichtung s\u00e4mtlicher Aufenthaltsr\u00e4ume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsr\u00e4umen mit besonderer Bedeutung f\u00fcr die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade k\u00f6nne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Fr\u00fchling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen R\u00e4ume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe f\u00fcr diese Grundst\u00fcckseite eher attraktivit\u00e4tsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse L\u00e4rmimmissionen mit sich bringen d\u00fcrften. F\u00fcr die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzj\u00e4hrige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die \u2013 wenn auch nur bescheidene \u2013 Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Gr\u00fcnbereich mit davorliegendem Gew\u00e4sserraum; letzterer sch\u00fctze den Aussenbereich aufgrund seiner gew\u00e4sserschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umst\u00e4nden habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen S\u00fcden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite best\u00e4tigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 04:09:54", "Checksum": "85c4330c9408c7a553e351ac3f5164fe"}