{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2010-266--B-2012-2_2018-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3709&type=1563347022&cHash=c2497edab002ad20995911734d47a96d", "Checksum": "27b5d1b0527f4fa403368cedd6da18a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2010/266, B 2012/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2010/266, B 2012/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2010/266, B 2012/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2018 B 2010/266, B 2012/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Raumplanungsrecht, Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsentscheid, Art. 25a und 26 RPG (SR 700).Streitgegenstand ist zun\u00e4chst ein im Jahr 2009 erlassener Teilzonenplan, mit dem eine bestehende Intensiverholungszone Reiten um der Landwirtschaftszone gelegene Fl\u00e4chen erweitert werden soll. Dieser nicht rechtskr\u00e4ftige Planerlass wurde im Jahr 2011 zudem unwesentlich abge\u00e4ndert und die betroffenen Grundst\u00fccke mit einem \u00dcberbauungsplan \u00fcberlagert. Gegen s\u00e4mtliche Planerlasse wurden von den Eigent\u00fcmern eines Nachbargrundst\u00fccks nach erfolglosem Rekursverfahren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Die Verfahren wurden \u2013 wie \u00fcblich \u2013 bis zum Eingang der erforderlichen Genehmigung durch das Amt f\u00fcr Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) sistiert. Am 1.\u00a0Mai 2014, w\u00e4hrend der Dauer der Sistierung, ist die Revision des RPG vom 15.\u00a0Juni 2012 in Kraft getreten. Am 3.\u00a0Februar 2017 hat der Bundesrat den diesbez\u00fcglich angepassten Richtplan des Kantons St.\u00a0Gallen genehmigt. Die Planerlasse sind auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Richtplan und dem revidierten Art.\u00a015 RPG zu pr\u00fcfen. Weil dem Verwaltungsgericht lediglich die Rechtskontrolle \u00fcber die Erlasse der Planungsbeh\u00f6rden zugedacht ist, geht es nicht an, dass es die streitige Einzonung (mitsamt Sondernutzungsplan) als erste und einzige kantonale Instanz im Lichte dieser ge\u00e4nderten Voraussetzungen pr\u00fcft. Diese Pr\u00fcfung ist eine Ermessensbet\u00e4tigung und damit Sache der politischen Gemeinde als Planungsbeh\u00f6rde. Ebenso wenig ist es zul\u00e4ssig, dass das AREG diese Pr\u00fcfung im Genehmigungsverfahren nachholt. Das Gebot der inhaltlichen Koordination zwischen Rekurs- und Genehmigungsentscheid ist verletzt, wenn der Genehmigungsverf\u00fcgung ein neues rechtliches und tats\u00e4chliches Fundament unterstellt wird. Das Genehmigungsverfahren soll eine mit der Rechtsaus\u00fcbung inhaltlich und zeitlich koordinierte Aussage dar\u00fcber liefern, ob der kommunale Plan mit der \u00fcbergeordneten Planung und dem Raumplanungsrecht zu vereinbaren ist oder nicht. Diese Aussage kann heute, nach neun bzw. sechseinhalb Jahren und nach grundlegender \u00c4nderung der rechtlichen und richtplanerischen Grundlagen nicht mehr nachgeholt werden (Verwaltungsgericht, B\u00a02010/266 und B\u00a02012/227)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:21:06", "Checksum": "f7af85f9c21637f69a43c75ade5c954e"}