{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2011-177_2012-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3039&type=1563347022&cHash=199cd0490e03e6efa8b0c05f187bfde1", "Checksum": "91ee131a7e6c248b3dfa10472205c794"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2011/177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2012 B 2011/177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2012 B 2011/177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2012 B 2011/177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a025a RPG (SR 700).Ein als erg\u00e4nzende Information zur bestehenden forstrechtlichen Pauschalbewilligung bezeichnetes Schreiben des Kantonsforstamtes stellt grunds\u00e4tzlich kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art.\u00a040 VRP dar. Soweit dieses Schreiben aber in Abweichung zur Pauschalbewilligung ein anderes Datum f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Party vorsieht, hat es\u00a0\u2013 und nur hinsichtlich dieser Frage \u2013 Verf\u00fcgungscharakter und stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Im Rechtsmittelverfahren gegen das Schreiben des Kantonsforstamtes k\u00f6nnen indessen keine R\u00fcgen mehr vorgebracht werden, die sich gegen die forstrechtliche Pauschalbewilligung richten.Auf das Begehren, es sei eine Tatsache festzustellen, die unbestritten war, kann mangels eines schutzw\u00fcrdigen Feststellungsinteresses nicht eingetreten werden. Die Legitimation eines Rechtsmittels gegen das Schreiben des Kantonsforstamtes bedingt eine besondere r\u00e4umliche N\u00e4he zur Streitsache sowie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Nach der Durchf\u00fchrung der umstrittenen Party fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, zumal die rechtlichen Rahmenbedingung in der rechtskr\u00e4ftigen forstrechtlichen Pauschalbewilligung festgehalten wurden und im Verfahren \u00fcber den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Durchf\u00fchrung der Party h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen. Die Legitimation fehlt auch deswegen, als bereits im Verfahren vor der Vorinstanz voraussehbar war, dass einer der Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig wegen dem Verkauf der Grundst\u00fccke Nrn.\u00a0222, 333 und 444 nicht mehr legitimiert sein wird, Rechtsmittel zu ergreifen (Verwaltungsgericht, B 2011/177)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:09", "Checksum": "b0f0570c20766a6ece2f44d0d0816294"}