{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2011-216_2012-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3043&type=1563347022&cHash=66801afb7a4bdfd5fe301b67f0159c8e", "Checksum": "9bf86220c81ac9c578c731078b235855"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2011/216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2012 B 2011/216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B\u00e4uerliches Bodenrecht und Verfahrensrecht, Art. 71 BGBB (SR 211.412.11) sowie Art.\u00a027\u00a0f. und 81 VRP (sGS 951.1).Vorliegend stellte sich die Frage der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Widerruf einer rechtskr\u00e4ftig durch ein Gericht best\u00e4tigten Erwerbsbewilligung. Aufgrund der inhaltlichen \u00c4hnlichkeit ist es vorstellbar, dass die Bewilligungsbeh\u00f6rde den Widerruf der Erwerbsbewilligung im Verfahren nach Art.\u00a071 BGBB pr\u00fcft und dabei erg\u00e4nzend die Bestimmungen in Art.\u00a081 ff. VRP anwendet oder dass die Rechtsmittelbeh\u00f6rde die Frage des Widerrufs als Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) gem\u00e4ss Art. 81 VRP behandelt. In beiden F\u00e4llen ist ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der \u00c4nderung der Verf\u00fcgung resp. des Entscheids \u00fcber die Erwerbsbewilligung erforderlich. Andernfalls hat der Gesuchsteller f\u00fcr einen Widerruf nach Art. 71 BGBB lediglich die Recht eines Anzeigers, mit der Ausnahme, dass die Bewilligungsbeh\u00f6rde von Amtes wegen \u00fcber den Wiederruf zu entscheiden hat.Das schutzw\u00fcrdige Interesse an einer Revision resp. einem Widerruf bedingt eine formelle Beschwer im urspr\u00fcnglichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Einem einzelnen Erben, der im urspr\u00fcnglichen Verfahren keine Antr\u00e4ge stellte und sich damit nicht am Verfahren beteiligte, fehlt die formelle Beschwer. Ein einzelner Erbe kann eine Revision alleine und im eigenen Namen auch nur geltend machen, wenn dadurch die Interesse der \u00fcbrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet werden. Die Verhinderung des Verf\u00fcgungsgesch\u00e4fts zu einem \u00f6ffentlich beurkundeten Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Inhaber der Erwerbsbewilligung setzt dementsprechend die Mitwirkung s\u00e4mtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft voraus (Verwaltungsgericht, B\u00a02011/216)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:22:00", "Checksum": "067e1133475a346057326b84896fcad2"}