{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-152_2014-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1304&type=1563347022&cHash=b14940bafd4657830abc46d833cdabd8", "Checksum": "e324f73299d6bfb7993e5bdcf723e5a9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bildungswesen, Anmeldung zum Studium an der Universit\u00e4t St. Gallen: Ausstandsvorschriften, Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 7 Abs.\u00a01 lit. c VRP (sGS 951.1); Grundsatz von Treu und Glauben, Art.\u00a09 BV; Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus, Art. 29 Abs. 1 BV; Anspruch auf ein kostenloses Verfahren, Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG (SR 151.3).Statt sich im daf\u00fcr vorgesehenen Online-Verfahren zum Studium an der Universit\u00e4t St. Gallen anzumelden, stellte der Beschwerdef\u00fchrer ein Begehren um Reimmatrikulation. Dieses wurde von der Zulassungsstelle der Universit\u00e4t mit der Begr\u00fcndung, er sei noch nie hier immatrikuliert gewesen, abgewiesen. Darin liegt weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen das Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus. Die Zulassungsstelle hatte den Beschwerdef\u00fchrer zuvor mehrfach auf das richtige, auf der Homepage der Universit\u00e4t publizierte Verfahren hingewiesen. Die Rekurssachbearbeiterin der Vorinstanz war im konkreten Fall nicht befangen, obwohl sie bei der Pr\u00fcfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ge\u00e4ussert hatte, das Rechtsmittel sei aussichtslos. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist auf die kantonalen Bildungsangebote nicht unmittelbar anwendbar, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer von Vornherein keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Verfahren geltend machen kann. Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die streitige Materie die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen betrifft (Verwaltungsgericht, B 2013/152)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:35:30", "Checksum": "d4d469c9f2ec558c79ab926d5b3c2199"}