{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-158_2014-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1287&type=1563347022&cHash=d147042800c3e1b7388a74d2b46acd91", "Checksum": "0b8061573fe250a1f786fce54ffc3083"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorab-Mitteilung Urteil B 2013/158\r\nZwei in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebende, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte M\u00e4nner ersuchten das kantonale Amt f\u00fcr B\u00fcrgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Diese weist sie als Eltern eines Kindes aus, das in den USA mittels k\u00fcnstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Die Geburtsurkunde st\u00fctzt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, wonach die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte aus\u00fcben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den beiden M\u00e4nnern erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern gesch\u00fctzt und ihre Eintragung als V\u00e4ter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat das Bundesamt f\u00fcr Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben. Darin hat es im Wesentlichen beantragt, den Entscheid des Departementes aufzuheben, dennoch aber s\u00e4mtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und best\u00e4tigt die Anerkennung der beiden M\u00e4nner als V\u00e4ter des Kindes. In Erg\u00e4nzung des Rekursentscheides des Departementes weist es die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde an, zur Gew\u00e4hrleistung des verfassungsm\u00e4ssigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung den Namen des biologischen Vaters (=Samenspenders) sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter im Register einzutragen. Ebenso ist darin festzuhalten, dass die Identit\u00e4t der Eizellenspenderin nicht bekannt ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:43:29", "Checksum": "ab5934fb6b560c3bc8119bd994bf6043"}