{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-08-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-172_2014-08-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1282&type=1563347022&cHash=92cd7d5699447c2c4e2f345b6116c4fd", "Checksum": "6f2981b125a25575944fd44caf134973"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe. Art. 2 Abs. 1, 4bis, 9, 10 und 16 SHG (sGS 381.1).Streitig war, welche Einnahmen und Verm\u00f6genswerte f\u00fcr die Kl\u00e4rung des Anspruchs auf Sozialhilfe den Beschwerdegegnern anzurechnen sind bzw. ob die im vorinstanzlichen Entscheid in diesem Zusammenhang angeordnete R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Beschwerdef\u00fchrerin gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht kam unter anderem zum Schluss, die Verflechtung der finanziellen Belange der Beschwerdegegner und der S\u00f6hne des Beschwerdegegners verunm\u00f6gliche eine zuverl\u00e4ssige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben an die jeweiligen Personen (Beschwerdegegner, S\u00f6hne). Die Organisation der finanziellen Belange innerhalb der Familie mit Aufstellung des Budgets und Abwicklung von Zahlungen durch den Beschwerdegegner f\u00fcr seine erwachsenen S\u00f6hne erscheine ungew\u00f6hnlich und habe einen entsprechenden Erkl\u00e4rungsbedarf zur Folge. Eine plausible und nachvollziehbare Darstellung der Gegebenheiten obliege den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht. Sie h\u00e4tten auch die Folgen einer daraus allenfalls resultierenden Beweislosigkeit von Behauptungen zu tragen. Die Untersuchungspflicht der Beschwerdef\u00fchrerin trete in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht an die Stelle einer unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdegegner. Da die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er das Budget der S\u00f6hne erstellt und deren Rechnungen bezahlt habe, aufgrund der Kontoausz\u00fcge oder anderer Unterlagen (private Vereinbarungen, Aufstellungen) nicht belegt worden sei, habe sie im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung des Sozialhilfeanspruchs als unbewiesen zu gelten. Die Beschwerdegegner h\u00e4tten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt offensichtlich aus laufenden Eink\u00fcnften bestritten. Nicht erheblich sei dabei f\u00fcr die Anrechnung der Einnahmen, ob es sich um Lohn, Zinsertrag, Versicherungsleistungen, Unterhaltsbeitr\u00e4ge oder auch freiwillige Leistungen der S\u00f6hne des Beschwerdegegners handle. Aufgrund des Subsidiarit\u00e4tsprinzips entfalle der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wenn die betroffene Person \u00fcber existenzsichernde Mittel verf\u00fcge oder sich solche verschaffen k\u00f6nne (Verwaltungsgericht, B 2013/172)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:43:17", "Checksum": "56a4077bdf559cc43c13d8ea641b864e"}