{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-204_2014-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1308&type=1563347022&cHash=c9eb90cfcbc059f6b51be0ed04cdcdaa", "Checksum": "a5a5c1fcd0335c88ffcfe86b0d318ac5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.10.2014 B 2013/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 Abs. 1 lit. e und 130 Abs. 2 lit. c StG (sGS 811.1). Art. 23 Abs. 4 und 10 Abs. 1 lit. c StHG (SR 642.14). Pr\u00fcfung der Frage, ob der von einer Pensionskasse erlittene Verlust aus der Ver\u00e4usserung der Liegenschaft in der Gemeinde A (Kanton St. Gallen) auch in die Berechnung des steuerbaren Grundst\u00fcckgewinns auf der Liegenschaft in B (Kanton St. Gallen) mit einbezogen werden muss. Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach Art. 80 Abs. 4 BVG als speziellere Norm dem Art. 23 Abs. 4 StHG vorgeht (Urteil 2C_340/2011, a.a.O., E. 2.4), wurde die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach Verlustabz\u00fcge in Art. 80 Abs. 4 BVG nicht vorgesehen und somit auch konkret nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, als vertretbar erachtet.\u00a0 An der - insbesondere aufgrund der Befreiung der Beschwerdef\u00fchrerin von Gewinn- und Kapitalsteuern - fehlenden Vergleichbarkeit mit der steuerlichen Situation bei interkantonalen Immobilienh\u00e4ndlern bzw. Immobiliengesellschaften vermochte die Tatsache nichts zu \u00e4ndern, dass die Bewirtschaftung von Immobilien einen wesentlichen Bestandteil der Aufgaben der Pensionskasse in der Verm\u00f6gensverwaltung darstellt und sie in diesem Bereich eine grosse Anzahl Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Die fehlende Besteuerung des allgemeinen Ertrages und des Kapitals wird nicht dadurch (vollst\u00e4ndig) ausgeglichen, dass sie f\u00fcr alle Ver\u00e4usserungsgewinne der Grundst\u00fcckgewinnsteuer unterliegt. Eine \"\u00dcberbesteuerung\" der Beschwerdef\u00fchrerin im Vergleich zu Liegenschaftenh\u00e4ndlern und Immobiliengesellschaften ergibt sich m.a.W. aus der Grundst\u00fcckgewinnsteuer als Objektsteuer insofern nicht, als selbst\u00e4ndig erwerbende ausserkantonale Liegenschaftenh\u00e4ndler f\u00fcr ihre im Kanton erzielten Grundst\u00fcckgewinne der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht f\u00fcr ihr Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit unterliegen, im \u00dcbrigen aber in ihrem Wohnsitzkanton auch f\u00fcr das Verm\u00f6gen bzw. das Kapital und die Liegenschaftsertr\u00e4ge (Mietertr\u00e4ge) besteuert werden; letzteres im Unterschied zur Beschwerdef\u00fchrerin. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Sitzkanton von den direkten Steuern befreit ist. In diesem Sinn trifft ihr Standpunkt, wonach die von ihr erzielten Liegenschaftsgewinne unter \u00f6konomisch schlechteren Bedingungen besteuert w\u00fcrden als bei den \u00fcbrigen (juristischen) Personen, nicht zu. Die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdegegner die Verrechnung der Liegenschaftserfolge (Gewinn und Verlust) zu Recht nicht zugelassen habe, liess sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2013/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:35:16", "Checksum": "ba1912b1ccdfa8a120fa46691152e53f"}