{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-241_2015-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1396&type=1563347022&cHash=5b30d095366740385add586365d32db1", "Checksum": "30e39d78a2d8a18dcbe18c9d09d313a1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2015 B 2013/241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 und 164 GG (sGS 151.2). Verletzung des in Art. 60 der Kantonsverfassung (sGS 111.1; KV) statuierten \u00d6ffentlichkeitsprinzips durch die Nichtoffenlegung des Lohns des Schulratspr\u00e4sidenten anl\u00e4sslich einer Schulb\u00fcrgerversammlung. Formell keine Anwendung des Gesetzes \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (\u00d6ffentlichkeitsgesetz, sGS 140.2) vom 16.\u00a0September 2014 im konkreten Fall; dennoch war dessen inhaltliche Ausgestaltung f\u00fcr das vorliegende Verfahren mit zu ber\u00fccksichtigen.Der Schulratspr\u00e4sident kann sich insbesondere mit Blick auf die in Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 GG verankerte M\u00f6glichkeit zur Stellung von \u00c4nderungsantr\u00e4gen zu einzelnen Budgetpositionen nicht auf sein Geheimhaltungsinteresse berufen, wenn im Vorfeld einer Budgetabstimmung Transparenzgr\u00fcnde und Vertrauensbildung bzw. das Informationsrecht im Rahmen der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV; SR 101) eine Lohnbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Den Beschwerdef\u00fchrenden kann nicht vorgehalten werden, sie h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, die Reduktion der Budgetposition zu verlangen, unben\u00fctzt gelassen, wenn es an der Vorinformation als Voraussetzung zur Begr\u00fcndung eines allf\u00e4lligen \u00c4nderungsantrags fehlte. Sodann ist zu beachten, dass zumindest im Rahmen der Pensum-Erh\u00f6hung um 8% eine neue (nicht gebundene; vgl. Art. 118 GG) Ausgabe vorliegt, welche in der Budgetkompetenz der Schulb\u00fcrgerschaft liegt. An dieser Budgetkompetenz vermag die Tatsache, dass die Lohnfestlegung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Schulrats liegt, nichts zu \u00e4ndern. Das private Interesse des Schulratspr\u00e4sidenten an der Nichtbekanntgabe seines Lohns erscheint beim geschilderten Sachverhalt nicht sch\u00fctzenswert im Sinn von Art.\u00a060 Abs. 1 KV. Die Nichtbekanntgabe des Lohns vor der Abstimmung \u00fcber den Voranschlag 2013 stellte einen Verfahrensfehler dar. Auch waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Datenbekanntgabe nach Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG (sGS 142.1) erf\u00fcllt, indem das Vorliegen eines wesentlichen, das private Geheimhaltungsinteresse \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses zu bejahen war. Der Genehmigungsbeschluss der B\u00fcrgerschaft \u00fcber den Voranschlag 2013 ist im konkreten Fall gleichwohl nicht aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2013/241).Entscheid vom 19. Februar 2015 BesetzungPr\u00e4sident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteA.K., B.L., C.M., D.N., Beschwerdef\u00fchrende,alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Karl G\u00fcntzel, Goethestrasse\u00a024, 9008\u00a0St. Gallen,gegenDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgeb\u00e4ude, 9001\u00a0St. Gallen,Vorinstanz,Schulgemeinde St. Margrethen, vertreten durch den Schulrat, Kirchstrasse\u00a034, 9430\u00a0St. Margrethen,Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Freytag, factum advocatur, Davidstrasse\u00a01, Postfach 635, 9000\u00a0St. Gallen,GegenstandBeschluss der B\u00fcrgerschaft vom 22. M\u00e4rz 2013 betreffend Voranschlag 2013 (Abstimmungsbeschwerde)Das Verwaltungsgericht stellt fest:A."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:18:46", "Checksum": "aa6fe8a2ea215d54848d77fd1cffa824"}