{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-247_2015-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6147&type=1563347022&cHash=a54b4fa73905ce3bd26160c743b7ad6b", "Checksum": "83ab130b102da0258776ff92301e2d14"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2013/247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2013/247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2015 B 2013/247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. a, c und e AuG (SR 142.20).\r\n\r\n \r\n\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer lebte von 1997 bis 2003 und ab 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz. Nachdem er in erheblichem Umfang mit Drogen gehandelt hatte, war er seinerzeit (2003) ausgewiesen worden, worauf er sich von seiner hier niedergelassenen Ehefrau scheiden liess. Kurz darauf heiratete er in der T\u00fcrkei eine Schweizerin, konnte jedoch wegen der Ausweisung erst im Jahr 2008 zu ihr in die Schweiz einreisen. Das Eheleben wurde nicht aufgenommen und die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. W\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens verheiratete er sich wieder mit seiner ersten Ehefrau, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Beschwerdef\u00fchrer hat drei Kinder: Die beiden \u00e4lteren S\u00f6hne sind vollj\u00e4hrig, und die mit der zweiten Ehefrau gezeugte Tochter lebt in elterlicher Sorge ihrer Mutter. Die erneut gest\u00fctzt auf Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde zu Recht nicht verl\u00e4ngert: Sie basierte auf irref\u00fchrenden Angaben seiner Ehefrau \u00fcber ihre Arbeitst\u00e4tigkeit, der Beschwerdef\u00fchrer hat Schulden angeh\u00e4uft, wurde erneut straff\u00e4llig und musste \u00fcber weite Strecken von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Die Nichtverl\u00e4ngerung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Ihm und seiner Ehefrau, die ebenfalls T\u00fcrkin ist und die nicht mehr ins Arbeitsleben integriert ist, kann die Ausreise zugemutet werden. Das Verh\u00e4ltnis zu den hier niedergelassenen bzw. heimatberechtigten Kindern f\u00e4llt ausl\u00e4nderrechtlich aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht (mehr) in Betracht (Verwaltungsgericht, B 2013/247)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:12:33", "Checksum": "493dab7264fdc9ac1d52efc028ac3b07"}