{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-03-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-38_2014-03-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1113&type=1563347022&cHash=b8b60ff01a3dce6096f6a97c294eb0c4", "Checksum": "f821931dada025bc57ce7a0a797c48b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.03.2014 B 2013/38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.03.2014 B 2013/38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.03.2014 B 2013/38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht, Art.\u00a016a RPG (SR 700), Art.\u00a034 Abs.\u00a04 lit.\u00a0a RPV (SR 700.1).Die von den Beschwerdef\u00fchrern gew\u00e4hlte Nutzungsart eines Milchwirtschaftsbetriebes mit K\u00e4lberzucht- und K\u00e4lbermast erfordert unter Ber\u00fccksichtigung der st\u00e4ndigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ihre st\u00e4ndige Anwesenheit auf dem Betrieb. Es ist ihnen viel mehr zumutbar, die \u00d6konomiegeb\u00e4ude von ihrem rund 450 m entfernt in der Wohnzone gelegenen Grundst\u00fcck aus zu bewirtschaften, weshalb ihnen der Bau eines neuen Wohnhauses in unmittelbarer N\u00e4he der \u00d6konomiegeb\u00e4ude keinen wesentlichen betrieblichen Vorteil bringen w\u00fcrde. Angesichts dieses gen\u00fcgenden bestehenden Wohnraums sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weiteren Wohnraum in Form einer Neubaute ausserhalb der Bauzonen zu verwirklichen. Daneben gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass den Beschwerdef\u00fchrern im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs Bauland geh\u00f6rte, welches um ca. 250 m n\u00e4her bei ihren \u00d6konomiegeb\u00e4uden liegt. Die Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnen sich insofern auch nicht darauf berufen, das Bauland sei unterdessen an Dritte ver\u00e4ussert worden. Andernfalls h\u00e4tte es ein Baugesuchsteller in der Hand, durch den Verkauf entsprechenden Landes eine Zwangslage f\u00fcr die Bewilligungsbeh\u00f6rde zu schaffen. Die nachgesuchte Baubewilligung f\u00fcr das geplante Wohngeb\u00e4ude in der Landwirtschaftszone kann den Beschwerdef\u00fchrern vor diesem Hintergrund nicht erteilt werden (Verwaltungsgericht, B 2013/38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:02:55", "Checksum": "cc9c497a6d1a40a812432b18de69dd40"}