{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-65_2014-04-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1176&type=1563347022&cHash=e7e2a3b521ca5a0e98aa18305bb9389d", "Checksum": "f674023e33006061963f8f1e408db746"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.04.2014 B 2013/65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht: Art.\u00a0268 Abs.\u00a02 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunf\u00e4higkeit und Verhandlungsunf\u00e4higkeit stimmen nicht in jedem Fall \u00fcberein, da unter Umst\u00e4nden auch eine arbeitsunf\u00e4hige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art.\u00a0268 Abs.\u00a03 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines f\u00fcr die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die k\u00f6rperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat tr\u00e4gt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast f\u00fcr ein allf\u00e4lliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast f\u00fcr eine Verhandlungsf\u00e4higkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdef\u00fchrerin (im Sinn von Art.\u00a0268 Abs.\u00a02 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. Das Gericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck (Verwaltungsgericht, B\u00a02013/65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:58:59", "Checksum": "ff91bc2034fbaf7b04329b49b71eda00"}