{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-8--B-2013-9_2014-02-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1101&type=1563347022&cHash=db0bcbaef86b67c2e4ec7f9477ea0c5a", "Checksum": "f1cfec0a18c8a07d2a28c3308ea92826"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/8, B 2013/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2014 B 2013/8, B 2013/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2014 B 2013/8, B 2013/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2014 B 2013/8, B 2013/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11).Dem Pflichtigen und einem weiteren Kadermitarbeiter wurde im Zusammenhang mit der Ver\u00e4usserung des Aktienkapitals ihrer Arbeitgeberfirma die M\u00f6glichkeit geboten, sich als einzige Minderheitsaktion\u00e4re an der Gesellschaft zu beteiligen. Gleichzeitig wurde zwischen ihnen und der Erwerberin der \u00fcbrigen Aktien eine Vereinbarung getroffen, welche u.a. eine Regelung enthielt, wonach die beiden Minderheitsaktion\u00e4re f\u00fcr den Fall, dass die Mehrheitsaktion\u00e4rin das gesamte Aktienkapital zu ver\u00e4ussern beabsichtigte, zwingend ihre Zustimmung zu erkl\u00e4ren hatten. Handkehrum sollten sie f\u00fcr den Ver\u00e4usserungsfall einen m\u00f6glichst steuerg\u00fcnstig umzusetzenden zus\u00e4tzlichen finanziellen Anreiz erhalten (\"Managers` Incentive\"). Aufgrund dieser konkreten Umst\u00e4nde erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Aktien \u00fcberproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterl\u00f6s enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als \u00e4usserst wahrscheinlich. Dies f\u00fchrt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist grunds\u00e4tzlich mit dem kt. Steueramt davon auszugehen, dass es sich bei dem \u00fcber die verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Beteiligung an der Wertsteigerung der Aktien hinausgehenden Teil des Gewinnes um Einkommen und nicht steuerfreien Kapitalgewinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass der Gewinn des Kollegen und Mitaktion\u00e4rs des Pflichtigen in seinem Wohnsitzkanton nicht besteuert wurde. Hierin ist insbesondere keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV zu sehen. Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens hat es die kt. Steuerbeh\u00f6rde indes pflichtwidrig unterlassen, die Frage zu kl\u00e4ren, ob auf den zu versteuernden Gewinnanteil auch Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge entfallen, welche nach dem Nettoprinzip zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vom Roheinkommen in Abzug zu bringen w\u00e4ren, weshalb die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung zur neuen Beurteilung im Sinne der Erw\u00e4gungen an das kt. Steueramt zur\u00fcckgewiesen wurde (Verwaltungsgericht, B\u00a02013/8 und B\u00a02013/9)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:06:17", "Checksum": "947ab8db2b6a04feca142f809c9519f0"}