{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2013-86_2014-06-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1265&type=1563347022&cHash=7cc62ff644784781b22f3119a61d76ac", "Checksum": "3a843ca41e419457eaeb8a24d3d91085"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2013/86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2014 B 2013/86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.06.2014 B 2013/86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.06.2014 B 2013/86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit. a und b AuG (SR 142.20).Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich nach \u00fcber dreij\u00e4hriger Ehedauer von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. F\u00fcr das gemeinsame, in Obhut der Ehefrau bestehende Kind besteht ein gerichts\u00fcbliches Besuchsrecht. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es Zeit seiner achtj\u00e4hrigen Anwesenheit nicht gelungen, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren; er war immer wieder l\u00e4ngere Zeit arbeitslos und hat lediglich aushilfsweise gearbeitet. Seinen Bedarf konnte er nicht decken. Sein Anwesenheitsanspruch besteht demnach nicht weiter. Eine H\u00e4rtefallbewilligung kann trotz enger sozialer Bindung zu seinem Sohn nicht erteilt werden, da die Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bedeutend genug ist und sich der Beschwerdef\u00fchrer hier nicht tadellos verhalten hat (zahlreiche Delikte gegen das SVG). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Aus der UNO-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) k\u00f6nnen keine weitergehenden Anspr\u00fcche geltend gemacht werden als aus der EMRK (Verwaltungsgericht, B 2013/86)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:50:46", "Checksum": "be04bd9ece5f82c549b47535373f2547"}