{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-100_2016-04-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2080&type=1563347022&cHash=c2c5b4d2ddd5b6d09126e356beb9bffd", "Checksum": "4c27e136bf970ad33fee8dc6c0c4f471"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Verfahrensrecht, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 19 Abs.\u00a01 und Art. 22 Abs. 2 lit. b und 25a RPG, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57 Abs. 1 bis 3, Art. 61, Art. 63, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 2, Art. 87 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 2 BauG.\u00a0Der Erlass der Eintragungsverf\u00fcgung gem\u00e4ss Art. 63 Satz 2 BauG ist mit der Baubewilligung zu koordinieren. Der Eintragungsverf\u00fcgung kommt keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu, sofern das Baugesuch selbst im Streit liegt. Sie teilt das rechtliche Schicksal des Baugesuchs, weshalb sie mit der Verweigerung der Baubewilligung ohne weiteres dahinf\u00e4llt. Mangels Rechtsschutzinteresse der Beschwerdef\u00fchrer ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs gegen die Eintragungsverf\u00fcgung eingetreten (E. 5.2 f.).\u00a0Die zust\u00e4ndige Gemeindebeh\u00f6rde ist verpflichtet, den Einsprechern sowohl den Einspracheentscheid als auch die Baubewilligung zu er\u00f6ffnen. Die Nichter\u00f6ffnung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Nach Treu und Glauben w\u00e4ren die Beschwerdef\u00fchrer gehalten gewesen, die Baubewilligung nach der nachtr\u00e4glichen Zustellung durch die Vorinstanz mit Rekurs anzufechten oder sich in ihrer Stellungnahme im Einzelnen damit auseinanderzusetzen (E.\u00a06.1 ff.).\u00a0Mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung k\u00f6nnen nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu pr\u00fcfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein sp\u00e4teres Verfahren verwiesen werden. Bei der Frage der hinreichenden Erschliessung handelt es sich nicht um ein untergeordnetes Bauhindernis, sondern um eine Grundvoraussetzung, die f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit des Bauvorhabens von ausschlaggebender Bedeutung ist (E.\u00a07.1\u00a0f.).\u00a0Eine \u00dcberschreitung der maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udetiefe erweist sich vorliegend mangels architektonisch besonders sorgf\u00e4ltiger Gestaltung der Baute als unzul\u00e4ssig (E. 8.2).\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Fl\u00e4chenausgleich im Sinne von Art. 65 Abs. 2 BauG sowie f\u00fcr eine Unterschreitung des massgebenden Geb\u00e4udeabstandes sind erf\u00fcllt (E. 9.1), (Verwaltungsgericht, B 2014/100).\u00a0Entscheid vom 27. April 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:16:05", "Checksum": "d247486c71ffe618f1a5755486416cb4"}