{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-105_2016-04-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2078&type=1563347022&cHash=0fe70b42597956ae04cdb610ca8e62b5", "Checksum": "8bc24f66ecf1c5e282ad9818e451d50b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2014/105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht \u2013 S\u00e4umnis (Art. 30 Abs. 1 VRP, sGS 951.1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO, SR 270), Pflicht der unzust\u00e4ndigen Stelle zur Weiterleitung von Eingaben (Art. 11 Abs. 3 VRP), Wiederherstellung einer Frist (Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO) und Anforderungen an die Beschwerdebegr\u00fcndung (Art. 48 in Verbindung mit Art. 64 VRP). \u00a0Eine nicht am letzten Tag zuhanden des Gerichts der Post \u00fcbergebene Eingabe ist versp\u00e4tet. Der zuf\u00e4llige Umstand, dass der irrt\u00fcmliche Empf\u00e4nger einem Stadtrat angeh\u00f6rte (und die Eingabe in der Folge auf dessen Papier dem Gericht weiterleitete), \u00e4ndert daran nichts, weil nach bereits erfolgter gerichtlicher Instruktion konkret kein sch\u00fctzenswerter Anlass bestand, die Eingabe an die unzust\u00e4ndige Stelle zu richten.\u00a0Die vertretene Partei hat sich die Fehler ihres Vertreters und dessen Erf\u00fcllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen t\u00e4tigen Kanzleiangestellten, wie eigene anrechnen zu lassen.Die Vertretung hat dabei insbesondere f\u00fcr die fristgerechte Erf\u00fcllung der prozessualen Pflichten besorgt zu sein. Es kann in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt erwartet werden, fristwahrender Beh\u00f6rdenkorrespondenz besondere Aufmerksamkeit und Kontrolle dahingehend zu widmen, dass sie auch tats\u00e4chlich ordnungsgem\u00e4ss verpackt und rechtzeitig der Poststelle \u00fcbergeben wurde. Macht er dies nicht, l\u00e4sst er die gebotene Sorgfalt vermissen, und es fehlt an einem nur leichten Verschulden, das eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen w\u00fcrde. Dies gilt umso mehr, wenn der gew\u00e4hlte Arbeitsvorgang fehleranf\u00e4llig ist. \u00a0Der unben\u00fctzte Ablauf der richterlichen Frist zur Beschwerdeerg\u00e4nzung hat \u2013 unter dem Vorbehalt, dass die S\u00e4umnisfolge angedroht wurde \u2013 Verwirkungsfolge. Die innert der Beschwerdefrist eingereichte, auf einer halben Seite skizzierte Begr\u00fcndung erf\u00fcllt im konkreten Fall die inhaltlichen Voraussetzungen an eine ausreichende Begr\u00fcndung nicht, zumal die angefochtene Verf\u00fcgung \u00fcber achtzig Seiten umfasste (Verwaltungsgericht, B\u00a02014/105).\u00a0Entscheid vom 27.\u00a0April 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:16:16", "Checksum": "24c87b7013036d4ac004ac3d8d43ba74"}