{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-09-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-108_2014-09-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1292&type=1563347022&cHash=1a3ab335ce9f38524e15579cdb0486f5", "Checksum": "87027132764f8179c1b25c1d1ebdae47"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.09.2014 B 2014/108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfassungsrecht, Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, SR 101).Der Beschwerdef\u00fchrer leidet an einer visuomotorischen St\u00f6rung und kann seine \u00dcberlegungen nur schwer bzw. in beinahe unleserlicher Form auf Papier bringen. Das eigentliche Problem sind nach den Angaben eines Schulpsychologen aber Konzentrationsst\u00f6rungen. F\u00fcr die Aufnahmepr\u00fcfung an die Mittelschule beantragte der Beschwerdef\u00fchrer einen Computer als Nachteilsausgleich f\u00fcr die schriftlichen Pr\u00fcfungen der Sprachf\u00e4cher. Dies wurde ihm verweigert. Der Beschwerdef\u00fchrer bestand die Aufnahmepr\u00fcfung klar nicht. Im Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Diskriminierungsverbot, dass behinderten Pr\u00fcfungskandidaten spezielle formale Pr\u00fcfungsleistungen zu gew\u00e4hren sind. Der Nachteilsausgleich darf indessen nicht zur Besserstellung des behinderten Kandidaten f\u00fchren. Auch d\u00fcrfen die fachlichen Anforderungen nicht mit R\u00fccksicht auf die Behinderung herabgesetzt werden. Zu den Anforderungen an einen Gymnasiasten geh\u00f6rt u.a. die F\u00e4higkeit, unter Stressbedingungen Gedankeng\u00e4nge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Da der Beschwerdef\u00fchrer prim\u00e4r unter Konzentrationsst\u00f6rungen leidet, ist das Verbot, die Pr\u00fcfung mit einem Computer schreiben zu d\u00fcrfen, nicht zu beanstanden. Sein Defizit betrifft den Kernbereich der F\u00e4higkeiten, die f\u00fcr die Erlangung der Hochschulreife unabdingbar sind, und kann nicht ausgeglichen werden. Im \u00fcbrigen war der Beschwerdef\u00fchrer auch in den mathematischen F\u00e4chern deutlich ungen\u00fcgend; f\u00fcr diese war kein Nachteilsausgleich anbegehrt worden (Verwaltungsgericht, B 2014/108). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27.\u00a0April 2015 gutgeheissen (Verfahren 2C_974/2014)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:39:06", "Checksum": "f11288e80d716399d793e70026bf8d8d"}