{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6165&type=1563347022&cHash=c7d24076b4462b26e502d530de7bdcd5", "Checksum": "c82d945c538e3b505e507b772e2e6130"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuch einer Schule f\u00fcr Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1).\r\n\r\n \r\n\r\nNach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule f\u00fcr Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der \u00f6ffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erf\u00fcllt und am Standort \u00f6ffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenf\u00f6rderung des Erziehungsrates k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler nur dann einer privaten Schule f\u00fcr Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem \u00f6ffentlichen Volksschultr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung stehenden niederschwelligen M\u00f6glichkeiten der Begabtenf\u00f6rderungen ausgesch\u00f6pft worden sind, eine Klasse \u00fcbersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine H\u00f6chstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der \u00f6ffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensst\u00f6rungen drohen. Sind diese Bedingungen erf\u00fcllt, ist die Herkunftsgemeinde zur \u00dcbernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet.\r\n\r\n \r\n\r\nIm konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abkl\u00e4rung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdef\u00fchrerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abkl\u00e4rung einer Privatschule \u00fcberwiesen. Die \u00f6ffentliche Volksschule hatte somit gar keine M\u00f6glichkeit, sie weitergehend zu f\u00f6rdern. Unter diesen Umst\u00e4nden trifft die \u00f6rtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu \u00fcbernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:36:45", "Checksum": "8b84d32dffdc5cbbe96384db4df63c2d"}