{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-115_2016-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2121&type=1563347022&cHash=3c4a5fca59a8241d00449f9285c76928", "Checksum": "08872689f32a7b74d4aedd42c64d0543"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2014/115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2014/115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2014/115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kapitalzahlung aus Aufl\u00f6sung einer kommunalen Ruhegehaltsordnung.\u00a0Streitig waren die Kapitalzahlungen, welche die Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung beanspruchen k\u00f6nnen. W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrer das angesparte Kapital vollumf\u00e4nglich, d.h. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge einschliesslich Zinsen, in bar ausbezahlt oder dem jeweiligen Freiz\u00fcgigkeitskonto zugewiesen haben wollten, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Teil der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge nicht auszuzahlen sei.\u00a0Das Verwaltungsgericht sch\u00fctzte, wie die Vorinstanz, den Standpunkt der Beschwerdegegnerin. Es wies unter anderem darauf hin, dass es sachlich nicht gerechtfertigt w\u00e4re, den Destinat\u00e4ren der Ruhegehaltsordnung im Fall der Aufhebung der letzteren h\u00f6here Leistungen zukommen zu lassen, als dies bei Eintritt des versicherten Risikos der Fall w\u00e4re. Wenn den Beschwerdef\u00fchrern die von ihnen selbst entrichteten Beitr\u00e4ge sowie eine Verzinsung mit dem technischen Zinssatz der Pensionskasse zugesprochen worden sei, so stehe dies mit dem Reglement in Einklang. Im Vorgehen, die Aufhebung unmittelbar nach dem entsprechenden Parlamentsbeschluss wirksam werden zu lassen, k\u00f6nne keine Willk\u00fcr erblickt werden. Vielmehr liesse es sich nicht rechtfertigen, die Aufl\u00f6sung allein zur Erh\u00f6hung der Leistungsanspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt festzulegen. Das blosse Interesse der Beschwerdef\u00fchrer an einer Weitergeltung der bisherigen g\u00fcnstigen Regelung stelle keinen verfassungsrechtlich zwingenden Grund f\u00fcr eine l\u00e4ngere \u00dcbergangsdauer dar.\u00a0Teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht mit R\u00fcckweisung zur Festlegung der Verzinsung der ausstehenden Betr\u00e4ge; im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2014/115).\u00a0Entscheid vom 23. August 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:00:26", "Checksum": "95fdd20f8bc495acb4ba0eb6fb7a2b2c"}