{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-125--B-2014-126_2015-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1560&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=b4d4cd74fcf5a13763da9acd9e1af76f", "Checksum": "952b8ea4f537863fb442e95bd8eb6db8"}, "Num": ["B 2014/125, B 2014/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.12.2015 B 2014/125, B 2014/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.12.2015 B 2014/125, B 2014/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.12.2015 B 2014/125, B 2014/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 13 StG (sGS 811.1), Art. 3 DBG (SR 642.11). Art. 3StHG (SR 642.14).\u00a0Streitig war die durch den vorinstanzlichen Entscheid best\u00e4tigte Feststellung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht eines schweizerisch-deutschen Doppelb\u00fcrgers in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2009 (Doppelans\u00e4ssigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA-D). Aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde und der Beibehaltung der \u201eWohnst\u00e4tte\u201c sowie des (schweizerischen) Arbeitsortes in der Schweiz konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer - unmittelbar nach seiner Einb\u00fcrgerung im Mai 2007, welche einen CH-Wohnsitz vorausgesetzt hatte - s\u00e4mtliche pers\u00f6nlichen und gesch\u00e4ftlichen Beziehungen an seinem fr\u00fcheren langj\u00e4hrigen Wohnort aufgegeben hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer verneinte zum einen zwar famili\u00e4re Beziehungen in der Schweiz. Anderseits liess sich aus den Akten auch kein ideeller Lebensmittelpunkt in Deutschland ableiten (erwachsene Kinder, Lebenspartnerin lebt in einem Drittland). Die von ihm behaupteten gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und sozialen Verbindungen in Deutschland waren (f\u00fcr die in Frage stehenden Jahre) nicht belegt. Ein ideeller Lebensmittelpunkt in einem der beiden Staaten war auch insofern nicht dargetan, als er selbst best\u00e4tigte, zu beiden Staaten pers\u00f6nliche Beziehungen zu haben. Der Tatsache allein, dass der Beschwerdef\u00fchrer Einkommen in den Jahren 2007 bis 2009 in erster Linie mit der T\u00e4tigkeit in der deutschen GmbH erzielte, vermochte f\u00fcr sich allein keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D) zu begr\u00fcnden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdef\u00fchrer habe in den Jahren 2007 bis 2009 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland als ans\u00e4ssig gegolten, jedoch habe der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gelegen, so dass er im Sinn des Abkommens als hier ans\u00e4ssig gegolten habe, liess sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2014/125, B 2014/126).\u00a0Entscheid vom 17. Dezember 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/51", "Zeit UTC": "19.02.2021 04:03:55", "Checksum": "c949bc69206294fb4ee4fc138f7d7b4a"}