{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-128_2016-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2049&type=1563347022&cHash=16bd68ef7601f7a3943bdaa5ae59a72a", "Checksum": "ca87f7c20146091e330328759962fd28"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht. Strassenausbau und Wanderwegumlegung (Teilstrassenplan). Art. 39 ff. StrG (sGS 732.1). Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 lit. d und Art. 9 FWG (SR 704). \u00a0Streitig war die Vereinbarkeit des von der Beschwerdef\u00fchrerin aufgelegten Teilstrassenplans mit den zur Anwendung kommenden einschl\u00e4gigen Normen der Wanderweggesetzgebung. Der Wild- und Naturschutz stand einer Bewilligung des geplanten Wanderwegersatzes im fraglichen Gebiet insofern entgegen, als davon auszugehen war, dass die geplante Wanderwegverlegung selbst im Fall einer nur sporadischen Nutzung durch Wanderer und L\u00e4ufer den bisher kaum frequentierten Wildlebensraum st\u00f6ren w\u00fcrde. Die Wanderwegverlegung w\u00fcrde zudem an einem kommunalen Schutzobjekt vorbeif\u00fchren und ein BLN-Gebiet tangieren. Hinzu kam, dass der Wanderwegausbau mit der kommunalen Schutzverordnung, gem\u00e4ss welcher der Ausbau von Verkehrseinrichtungen zur F\u00f6rderung des Gebietes als Erholungsraum nicht bewilligt werden d\u00fcrfen, nicht im Einklang st\u00fcnde.\u00a0Was die geplante Befestigung eines der Gemeindestrasse 2. Klasse betraf, stand fest, dass dieser Strassenabschnitt im aktuellen Ausbaustandart eine zureichende Zufahrt zu den anliegenden H\u00e4usern - drei landwirtschaftlich und zwei nichtlandwirtschaftlich genutzte Wohnh\u00e4user gew\u00e4hrleistet. Das Interesse an der Staubfreimachung der Strasse zur Komfortsteigerung f\u00fcr die Anwohner vermochte in diesem Sinn das Interesse am Erhalt des Wildlebensraumes nicht aufzuwiegen. Bei der Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen waren sodann die Erstellungskosten der Hartbelegung. L\u00e4sst sich die Strasse, welche als Zufahrt und Wanderweg dient, mit vertretbarem Aufwand unterhalten und ist der angebotene Ersatz mit den Interessen des Natur- und Wildschutzes (Erhalt eines st\u00f6rungsarmen und gut strukturierten Wildlebensraums) sowie mit der erw\u00e4hnten Schutzverordnung nicht vereinbar, ist auf eine Befestigung zu verzichten (Verwaltungsgericht, B\u00a02014/128).\u00a0Entscheid vom 22. Januar 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:29:41", "Checksum": "4f07fcbd1aba0b795cd064fc41558313"}