{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-130_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1550&type=1563347022&cHash=7fed943726b2506b2ac706d7bb5d8b4e", "Checksum": "33a8bd9210d39ddea1e79584d1d043d5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W3). Art.\u00a022 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 2 ff. NISV (SR 814.710). Art.\u00a01 Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10).\u00a0Der Bev\u00f6lkerung und der Wirtschaft sollen vielf\u00e4ltige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzf\u00e4hige Fernmeldedienste angeboten werden. Die konzessionierten Unternehmungen m\u00fcssen diesen Standard gew\u00e4hrleisten (vgl. Art. 1 und 14-16 FMG). Dabei darf die Beschwerdegegnerin als Konzessionsinhaberin mit der geplanten Anlage auch kommerzielle Interessen verfolgen. Die Frage des Interesses am Netzausbau braucht insofern nicht weiter gekl\u00e4rt zu werden, als f\u00fcr den Bau einer Mobilfunkantenne - innerhalb der Bauzone - grunds\u00e4tzlich kein Bed\u00fcrfnisnachweis erforderlich ist. Aufgrund der allgemein erwarteten bzw. von den Konsumenten geforderten Netzabdeckung ist grunds\u00e4tzlich mit der Errichtung von solchen Anlagen in Wohnzonen zu rechnen, soweit die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen erf\u00fcllt sind.\u00a0Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Die Anordnung von weiteren Abkl\u00e4rungen war insoweit nicht erforderlich, als sich keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Schl\u00fcssigkeit der Berichte des AFU ergaben. F\u00fcr eine Mangelhaftigkeit des Standortdatenblattes fehlt es auch unter dem Gesichtswinkel der Qualit\u00e4tssicherung an begr\u00fcndeten Anhaltspunkten.\u00a0Art. 684 ZGB. Art. 86 BauG (sGS 731.1). Eine objektiv begr\u00fcndete Angst vor Gesundheitssch\u00e4den und damit eine objektivierte Wohnbeeintr\u00e4chtigung in der Umgebung der geplanten Anlage kann nicht als dargetan gelten. Die fehlende objektivierbare (\u00fcberm\u00e4ssige) Beeintr\u00e4chtigung zeigt sich mittelbar auch darin, dass die Platzierung von Sendeanlagen in der Schweiz insbesondere auch in Wohngebieten stark verbreitet ist. Der vom Beschwerdef\u00fchrer mit Hinweis auf den \u201eNZZ-Immo-Barometer 2012\u201c angef\u00fchrte Umstand, dass angeblich 60% der Bev\u00f6lkerung keine Belastung durch Mobilfunkantennen in der N\u00e4he ihres Wohnortes w\u00fcnscht, vermag das Bestehen von \u00fcberm\u00e4ssigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB offensichtlich nicht zu belegen, zumal wohl auch nicht 60% der Bev\u00f6lkerung bereit w\u00e4ren, auf Mobilfunkleistungen zu verzichten.\u00a0F\u00fcr eine besonders sensible oder krankheitsbedingt vorbelastete Bev\u00f6lkerungsschicht, von welcher im Rahmen von Art. 684 ZGB nicht auszugehen ist, d\u00fcrfte der Erwerb oder die Miete einer Liegenschaft in der N\u00e4he einer Mobilfunkanlage in aller Regel von vornherein ausser Betracht fallen; die Frage der Wertminderung durch die Nachbarschaft einer Mobilfunkantenne d\u00fcrfte sich hier somit \u00fcberhaupt nicht stellen. F\u00fcr diese Personengruppe d\u00fcrfte eine Kauf- oder Mietpreisminderung in aller Regel untauglich sein, eine bef\u00fcrchtete Gesundheitssch\u00e4digung \u201eabzugelten\u201c. Anderseits kann, ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation, nicht als dargetan gelten, dass diese Person einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage effektiv eine Wertminderung zumisst. Aus den vom Beschwerdef\u00fchrer ins Recht gelegten Sch\u00e4tzungen und Wertgutachten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die dort veranschlagte Werteinbusse effektiv in objektiv berechtigten \u00c4ngsten einer - hier relevanten - Durchschnittsbev\u00f6lkerung begr\u00fcndet sein soll. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und behaupteter Wirkung (Preisminderung) kann vor diesem Hintergrund angesichts der Vielschichtigkeit der Faktoren f\u00fcr das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen nicht als bewiesen gelten bzw. ersch\u00f6pft sich in Mutmassungen und nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Hypothesen (\u201eschlechtere Mikrolage aufgrund Bewertung mit Mobilfunkanlage\u201c) (Verwaltungsgericht, B 2014/130).\u00a0Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:08", "Checksum": "399bfe097d12d8e30f28eaae20517072"}