{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-152_2016-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2062&type=1563347022&cHash=2468a716ef5205d83fccee2c8be78a44", "Checksum": "23fb56dc3b0e6d3b06a7c40acb2eb2c0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2016 B 2014/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerwehreinsatzkosten; Art. 46bis und 46ter des Gesetzes \u00fcber den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG). \u00a0Ausl\u00f6ser des einen Feuerwehreinsatz ausl\u00f6senden Unfalls bildete der Umstand, dass der Beschwerdegegner auf das vor ihm fahrende Auto auffuhr. Von daher verursachte er den Unfall und damit den nachfolgenden Feuerwehreinsatz unmittelbar. Noch nicht beantwortet war damit die Frage, inwiefern auch dem Lenker des Fahrzeugs, welches auf dasjenige des Beschwerdegegners auffuhr sowie dem Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs, ein (unmittelbarer) Verursachungsanteil an den entstandenen Einsatzkosten anzulasten ist. Gest\u00fctzt auf die bestehende Aktenlage konnte die Ansicht des Beschwerdegegners, dass die Lenker der beiden hinter ihm fahrenden Fahrzeuge die gr\u00f6ssere Schuld treffe, nicht als nachgewiesen gelten. Ein Polizeibericht lag nicht bei den Akten, und die zwei weiteren Unfallbeteiligten hatten auch noch keine Gelegenheit, sich zu den Feuerwehreinsatzkosten zu \u00e4ussern, so dass eine pauschale (anteilm\u00e4ssige) Zurechnung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fiel. Die Edition des Unfallprotokolls w\u00e4re schon im vorinstanzlichen Verfahren zu veranlassen bzw. im Fall der Nichtzustellung entsprechend anzumahnen gewesen. Dies nachzuholen, fiel nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts. Die Angelegenheit war daher zur weiteren Kl\u00e4rung der Verursachungsanteile und zu neuer Verf\u00fcgung an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/152).\u00a0Entscheid vom 25. Februar 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:24:11", "Checksum": "f679548ed5576be32b33b34547e5753d"}